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Volume 22, No. 1, Art. 9 – Januar 2021

Wie Gewalt untersuchen? Ein Kodierschema für einen reflexiven Gewaltbegriff

Jonas Barth, Johanna Fröhlich, Gesa Lindemann, Paul Mecheril, Tina Schröter & Andreas Tilch

Zusammenfassung: Wir unterbreiten in dem vorliegenden Text einen Vorschlag für ein der interpretativen Forschung angemessenes Gewaltverständnis und skizzieren seine methodologischen Konsequenzen. In Auseinandersetzung mit qualitativen Studien zu Gewalt verbinden wir eine klare theoretische Explikation des Phänomens Gewalt mit der von der qualitativen Sozialforschung geforderten Offenheit gegenüber dem Material. Wir gehen dabei von der Unterscheidung zwischen einem positiven und einem reflexiven Gewaltbegriff aus: Wenn Gewalt aus der Beobachter*innenperspektive inhaltlich definiert wird, sprechen wir von einem positiven Gewaltbegriff. Ein solches Vorgehen widerspricht allerdings den Annahmen der interpretativen Forschung, denn hier liegt der Schwerpunkt darauf, soziale Phänomene ausgehend vom (Selbst-)Verständnis sozialer Akteur*innen zu analysieren. Wenn man es dem Selbstverständnis im Feld überlässt, ein Phänomen als Gewalt zu identifizieren, dies aber der Intuition der Beobachter*innen widerspricht, führt dies in der soziologischen Forschungspraxis oftmals dazu, dass ein Phänomen gegen das Selbstverständnis im Feld als Gewalt identifiziert wird. Um mit diesem Problem umzugehen, schlagen wir ein reflexives Gewaltverständnis vor und konkretisieren dieses in einem Kodierschema für die qualitativ-interpretative Untersuchung von sozialen Zusammenhängen mit Blick auf Gewalt. Exemplarisch verdeutlichen wir den interpretativen Sinn des Kodierschemas an einem Beispiel aus der Pflege von Menschen mit Demenz.

Keywords: Gewalt, Ethnografie; Kodierschema; Pflege; Normativität; Legitimität; Demenz

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Qualitative Studien zu Gewalt

3. Ein formal-reflexiver Gewaltbegriff

3.1 Gewalt als leibliche antagonistische Interaktion und als Handlung

3.2 Die Vermitteltheit leiblicher Gewalt

3.3 Gewalt und die Grenzen des Sozialen

4. Vorschlag für ein Kodierschema zur Untersuchung von Gewalt

4.1 Ein gewaltsoziologisches Kodierschema

4.2 Methodologische Konsequenzen eines reflexiven Gewaltbegriffs

5. "Kotzübel ist mir!" – das Kodierschema in Aktion

5.1 Grenzen des Sozialen?

5.2 Handlungen in Bezug auf die moderne Interpretations- und Verfahrensordnung der Gewalt

5.3 Gewalt und Akteur*innenstatus

6. Fazit

Danksagung

Anmerkungen

Literatur

Zu den Autorinnen und Autoren

Zitation

 

1. Einleitung

Die empirische Analyse sozialer Phänomene basiert konstitutiv auf Vorverständnissen über die Welt, über relevante und mögliche soziale Phänomene. Bei Analysen, die am interpretativen Paradigma (BLUMER 1980 [1969]) orientiert sind, wird davon ausgegangen, dass soziale Phänomene als vom Weltverständnis der Beforschten vermittelt zu untersuchen sind. Dies gilt auch für Forschungen zum Phänomen der Gewalt. Es geht deshalb darum, sich auf das oder die Gewaltverständnis(se) im interessierenden sozialen Feld zu beziehen. Daraus ergeben sich für die (Gewalt-)Forschung im Rahmen des interpretativen Paradigmas zwei Anforderungen, die in einem spannungsvollen Verhältnis zueinanderstehen: Zum einen muss das soziale Phänomen (hier: Gewalt) formal allgemein bestimmt werden, denn nur aufgrund eines sozialtheoretischen Vorverständnisses kann eine Beobachtungs- und Deutungsoperation vollzogen werden, bei der ein Phänomen als ein bestimmtes Phänomen erkannt und untersucht wird. Zum anderen geht es darum, das jeweilige Phänomen, zum Beispiel Formen von Gewalt, als kontextrelatives Phänomen zu begreifen und zu erforschen. Die je konkrete empirische Bestimmung eines Ereignisses oder einer Handlungsweise als Gewalt ist von feldspezifischen Deutungsmustern abhängig. Einen Gewaltbegriff, der dieser doppelten Anforderung gerecht wird, bezeichnen wir als reflexiv, weil es um den reflexiven Rückbezug auf feldinterne Gewaltdeutungen geht. Ein solcher Begriff ist von einem positiven Gewaltbegriff zu unterscheiden, bei dem aus der Perspektive der soziologischen, juridischen oder moralischen Beobachtung vorab festlegt wird, was unter Gewalt zu verstehen ist. [1]

Wir wollen in dem vorliegenden Text einen Vorschlag für ein der interpretativen Forschung angemessenes Gewaltverständnis unterbreiten und seine methodologischen Konsequenzen skizzieren. Unser Argument entfalten wir in Auseinandersetzung mit empirischen Studien zu Gewalt, die im interpretativen Paradigma verortet werden, um dann einen eigenen Vorschlag zur Gewaltforschung zu machen. Im Rahmen des interpretativen Paradigmas gilt die Offenheit gegenüber den Relevanzsetzungen der Forschungssubjekte als forschungsleitendes Prinzip (HOFFMANN-RIEHM 1980). Dabei soll die Subsumtion empirischer Daten unter vorgefertigte Kategorien vermieden werden, wie es bei der Verwendung eines positiven Gewaltbegriffs erfolgen würde (siehe Abschnitt 4.1). Denn bei einem positiven Gewaltbegriff werden das Gewaltverständnis und die moralische Orientierung der Forschenden dem Selbstverständnis der Akteur*innen übergestülpt. Wie wir in der Auseinandersetzung mit der Literatur zeigen werden, ist es allerdings keine Alternative, das Gewaltverständnis vollständig an das Feld abzugeben. Deshalb schlagen wir eine dritte Lösung vor. Diese besteht darin, Gewalt als ein sozialtheoretisches Konzept zu verstehen, analog zu Handlung oder Interaktion. Dies ermöglicht es, das konkrete Gewaltverständnis im Feld so zu rekonstruieren, dass es nicht vollständig aus dem Feld übernommen, aber auch nicht unkontrolliert den Vorannahmen der Forschenden unterworfen wird. [2]

Im Folgenden gehen wir zunächst darauf ein, welches Gewaltverständnis sich in qualitativ-interpretativen Studien findet, sei es, dass ein positiver Gewaltbegriff verwendet oder das Gewaltverständnis dem beobachteten Feld gänzlich überlassen wird (Abschnitt 2). In einigen dieser Studien wird zwar für einen reflexiven Gewaltbegriff plädiert, es gelingt aber nicht, ihn zu entwickeln. Vielmehr wird auf einen positiven Gewaltbegriff zurückgegriffen, wenn es unabdingbar erscheint, beobachtete Phänomene als Gewalt zu bezeichnen. Dies geschieht auch dann, wenn besagte Phänomene im Feld nicht als Gewalt verstanden werden. Als Ausweg aus dem Dilemma entfalten wir in einem zweiten Schritt formal einen reflexiven Gewaltbegriff (Abschnitt 3). Auf dieser Grundlage erarbeiten wir sodann, welche Konsequenzen sich aus diesem Gewaltverständnis für die empirische Erforschung von Gewaltphänomenen ergeben (Abschnitt 4). Wir veranschaulichen dies am Beispiel der Gewalt in der stationären Pflege von Menschen mit Demenz (Abschnitt 5). [3]

2. Qualitative Studien zu Gewalt

Qualitative Studien zu Gewalt können in Bezug auf das in ihnen dargelegte Vorverständnis von Gewalt unterschieden werden. Dabei werden zwei größere Gruppen sichtbar: Die erste Gruppe besteht aus Studien, in denen Gewalt primär als illegitime physische Verletzung verstanden wird.1) Um Gewalt zu untersuchen, wird dabei als bekannt vorausgesetzt, welche sozialen Phänomene als Gewalt gelten. Dieses Gewaltverständnis ist implizit normativ aufgeladen, denn Gewalt ist hiernach, was gemäß der eigenen, zumeist nicht explizierten Normvorstellungen nicht sein soll. Sie wird daher in dieser Perspektive immer als ein Problem bzw. als ein Phänomen verstanden und untersucht, das zu verhindern ist. Auf den ersten Blick wirkt dieses Forschungsdesign überzeugend, da eine eindeutige Identifikation des Untersuchungsgegenstandes möglich scheint. Tatsächlich gehen aber mit dieser Eindeutigkeit analytische Einschränkungen einher, weil im Rahmen eines solchen Vorgehens konkurrierende Normverständnisse und Legitimitätsdeutungen sowie entsprechende Aushandlungen nicht erfasst werden können. Methodologisch wird in diesen Studien das Offenheitsprinzip in besonderer Weise unterminiert. Das Feld wird dem Gewaltverständnis der Forschenden untergeordnet und moralisch aus deren Perspektive bewertet. Die zweite Gruppe umfasst Studien, in denen vorab kein Gewaltverständnis expliziert wird, sodass Gewalt zunächst unbestimmt bleibt und in Abhängigkeit von akteur*innen- oder feldspezifischen Deutungen rekonstruiert wird.2) Zwar wird durch dieses Vorgehen der Gefahr begegnet, das untersuchte Feld epistemisch-begrifflich oder normativ-moralisch zu "kolonisieren". Der Preis hierfür besteht jedoch darin, die "Autorität" über das Verständnis von Gewalt vollständig abzugeben; Gewalt wird somit all das und nur das, was im Feld explizit als Gewalt bestimmt wird. In einer dritten Gruppe von Texten werden die Restriktionen eines Vorgehens erkannt, bei dem Gewalt als das verstanden wird, was in einem Kontext als Gewalt bezeichnet wird. Um diese Einschränkungen zu überwinden, wird jedoch immer dann auf einen positiven Gewaltbegriff zurückgegriffen, wenn die Forscher*innen bestimmte Phänomene gleichsam intuitiv als Gewalt interpretieren. Das Vorgehen mündet deshalb in einen konzeptuellen Zirkel: Ein positiver Gewaltbegriff wird abgelehnt, deshalb wird die Definition von Gewalt dem Feld überlassen. Dies führt zu dem Problem, dass wissenschaftliche Beobachter*innen immer dann auf einen positiven Gewaltbegriff zurückgreifen, wenn ihnen Phänomene anders als den Akteur*innen im Feld als illegitime Gewalt erscheinen. Dies findet sich häufig bei der Analyse von Gewalt in heterosexuellen Paarbeziehungen, die in der gesichteten Literatur eine größere Teilmenge ausmachten.3) Das als problematisch gewertete Verhalten von Männern gegenüber ihren Partnerinnen wird auch dann als Gewalt identifiziert, wenn die Akteur*innen dies nicht so verstehen. Forscher*innen scheinen so unauflöslich in die Notwendigkeit verstrickt, moralisch Stellung zu nehmen. Deshalb kann auch in solchen Studien ein positiver Gewaltbegriff nicht vermieden werden, in denen das Gewaltverständnis in einem ersten Schritt an das Feld abgeben wird. Anhand der Studien von HEEG (2009) und IRWIN (2019) lassen sich die genannten Probleme noch einmal exemplarisch herausarbeiten. In einer Studie über die Ausübung von Gewalt weiblicher Jugendlicher definierte HEEG (2009) Gewalt wie folgt: "Gewalt ist der intentionale Einsatz physischer oder psychischer Mittel, mit der die Person Schaden an anderen Personen, an sich selber oder an Gegenständen anrichtet, anzurichten droht oder bei der sie eine Schädigung in Kauf nimmt" (S.19). In Bezug auf die Durchführung der empirischen Analyse konzedierte sie:

"Physische Gewalt als eine Form des Handelns erklärt sich nach diesen Prämissen nicht aus sich heraus. Die interviewten Mädchen konstruierten in der Interaktion mit ihrer sozialen Umwelt die Bedeutung der sie umgebenden 'Dinge'. Unter 'Dingen' sind auch Interaktionsformen und Handlungsweisen gemeint. Normverstöße wie physische Gewalt erscheinen unter diesem Blickwinkel als ebenso sozial (d. h. auf die soziale Umgebung bezogen) und subjektiv sinnhaft wie angepasstes Verhalten" (S.56). [4]

Diese Legitimierung von Gewalt unter den untersuchten Jugendlichen wird wiederum delegitimiert:

"Für die (sozial-) pädagogische und therapeutische Praxis stellt sich die Frage, wie weibliche Jugendliche das Gefühl von Selbstwirksamkeit erhalten können, wenn sie auf Gewalt verzichten. Darauf können nur individuelle Antworten gefunden werden. Die weiblichen Jugendlichen brauchen die Gelegenheit, gewaltlose Formen positiver Selbstwahrnehmung und eines starken Selbstbewusstseins zu entwickeln" (HEEG 2013, §84). [5]

Insgesamt wird damit eine normative Wertung vollzogen, die als solche nicht mehr reflektiert wird. Danach ist Gewalt negativ zu bewerten, auch wenn sie aus der Perspektive der Feldakteur*innen positiv bewertet wird. In der Studie von IRWIN (2019) über Jugendgewalt, bei der es explizit um Fragen der Gewaltprävention ging, findet sich ein ähnlicher Zirkel. Es wird ein Verständnis nahegelegt, bei dem Gewalt als illegitime und/oder schädliche Handlung interpretiert wird. Gerade deshalb versuchte IRWIN, dem Gewaltverständnis der Feldakteur*innen zu folgen (S.377). Dies müsste wenigstens potenziell die Konsequenz haben, dass Gewalt auch als etwas in Erscheinung treten kann, das nicht per se illegitim oder schädlich ist. Eine solche Perspektive einzunehmen, gelingt IRWIN aber nicht, denn Jugendgewalt wird primär doch wieder als abweichendes Verhalten verstanden und damit einer normativen Bewertung aus der Perspektive der Forschenden unterzogen. [6]

In den hier exemplarisch genannten Studien wurden dem Verständnis im Feld theoretische und/oder normative Konzepte der Forschenden übergestülpt. Dieses Problem stellt sich gerade in der Gewaltforschung in besonderer Weise, denn es scheint kaum möglich zu sein, in einer neutralen Weise über Gewalt zu sprechen (KOLOMA BECK 2011), die Konfrontation mit Gewalt scheint unausweichlich zu einer normativen Stellungnahme herauszufordern. Auch ein Verzicht auf entsprechende Vorannahmen bietet keine Lösung, denn soziologische Forschung kommt in keinem Fall ohne allgemeine Vorannahmen aus: Allgemeine theoretische Konzepte wie Handlung, Deutung, Aushandlung, Akteur*in, Interaktion oder Kommunikation werden von Forschenden verwendet, um auf diese Weise etwa die Interaktionsordnung des Feldes oder Handlungsabläufe bzw. Trajektorien zu analysieren. Je mehr auf solche Vorannahmen verzichtet wird und Forschende ausschließlich ihrem intuitiven Vorverständnis folgen, desto mehr werden auch deren unreflektierte normative Wertungen für die Analyse relevant. Dies ist gerade in einem normativ brisanten Feld wie der Gewaltforschung höchst problematisch. Um diese Probleme methodisch handhabbar zu machen, schlagen wir vor, die Forschung an einem sozialtheoretisch angelegten Gewaltverständnis auszurichten. [7]

3. Ein formal-reflexiver Gewaltbegriff

Die für die qualitative Forschung geforderte Offenheit gegenüber dem Gegenstand wird durch die Verwendung sozialtheoretischer Prämissen solange nicht gefährdet, wie sie empirisch möglichst gehaltlos formuliert werden (KELLE 2019, S.86), vielmehr eröffnen sie erst die Möglichkeit empirischer Forschung (ANICKER 2017; LINDEMANN 2008). Entsprechend findet man in der rekonstruktiven Sozialforschung starke sozialtheoretische Fundierungen vor, z.B. im Bezug der dokumentarischen Methode auf die Wissenssoziologie MANNHEIMs und die Habitustheorie BOURDIEUs (z.B. PRZYBORSKI & WOHLRAB-SAHR 2014, S.28-34). Qualitative Methoden beinhalten stets "Theorie-Methoden-Pakete" (CLARKE 2012 [2005], S.48). Selbst mit Blick auf die für ihre Theorieabstinenz bekannte Grounded-Theory-Methodologie wird seit einiger Zeit von einem induktivistischen Selbstmissverständnis gesprochen (KELLE 2005, §24; KELLE & KLUGE 2010 [1999], S.18-21) und ihre Fundierung im amerikanischen Pragmatismus betont (BRYANT 2009; CHARMAZ 2014 [2006]; STRÜBING 2008). In diesem Sinne verstehen wir das Ausführen eines reflexiven Gewaltbegriffs als Explikation der sozialtheoretischen Prämissen unserer empirischen Forschung. [8]

Das Anliegen, das sich mit einem reflexiven Gewaltbegriff verbindet, besteht darin, auf einer formal-allgemeinen Ebene ein Vorverständnis zu formulieren, dass es erlaubt, Gewalt als allgemeinen Phänomentypus zu bestimmen. Dies trifft zu, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:

Dieses formale Gewaltverständnis bildet in begriffsklärender Absicht eine Synthese unterschiedlicher, in der Gewaltsoziologie zumeist parallel laufender und selten aufeinander bezogener Diskussionsstränge und wird ergänzt um die Frage nach den Grenzen des Sozialen. Die sich aus diesem Verständnis ergebenden Konsequenzen entfalten wir, indem wir die drei genannten Merkmale des formalen Gewaltbegriffs explizieren. Vor allem der dritte Punkt, der Bezug auf die Grenzen des Sozialen, unterscheidet unser Gewaltverständnis von dem in der Gewaltsoziologie üblichen (vgl. hierzu insgesamt LINDEMANN 2017). [10]

3.1 Gewalt als leibliche antagonistische Interaktion und als Handlung

Wir gehen von einem sozialtheoretischen Verständnis aus, bei dem Akteur*innen im Sinne der Theorie der exzentrischen Positionalität (PLESSNER 1975 [1928]) als leiblich verfasst begriffen werden. Demnach sind leibliche Akteur*innen zum einen hier/jetzt unmittelbar auf die Umwelt bezogen und der Situation, in der sie sich befinden, ausgesetzt. Zugleich ist diese unmittelbare Umweltbeziehung aber vermittelt durch Institutionen und Symbole sowie durch Technologie und damit – gemäß PLESSNER – "vermittelt unmittelbar" (S.321). Das Besondere an der Ausübung von Gewalt ist nun, dass die Beteiligten antagonistisch im Sinne von Ausüben und Erleiden aufeinander bezogen sind. Hierbei besteht die Tendenz, dass die Gewaltinteraktion die Aufmerksamkeit der Beteiligten nahezu vollständig absorbiert. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die Gewalt erleiden, wobei hier der Schmerz durch die erlittene Gewalt bzw. die Angst vor dem Erleiden von Gewalt zentral sind. Leibphänomenologisch wird durch Angst und Schmerz die Fokussierung auf das unmittelbare Hier-und-Jetzt scharf akzentuiert (SCHMITZ 1964, §§19, 20), was SOFSKY (1996, S.65ff.) in seiner Bedeutung für das Erleiden von Gewalt besonders hervorgehoben hat. Bezogen auf die Ausübung von Gewalt wurde der Aspekt des Unmittelbaren eindrücklich von COLLINS (2008) herausgearbeitet. Der Begriff des Leibes zeichnet sich durch "psycho-physische Indifferenz" (PLESSNER 1975 [1928], S.292) aus. Er ist das Dritte im Verhältnis zur Unterscheidung von Psyche und Körper. Von der Leibumweltbeziehung auszugehen hat zur Folge, dass die Unterscheidung zwischen psychischer und körperlicher Gewalt sozialtheoretisch keine Rolle spielt. Diese Unterscheidung kann ggf. als Feldverhalt in Erscheinung treten, um Gewalterfahrungen zu qualifizieren, sie leitet jedoch nicht die Beobachtung an. [11]

Wir begreifen Gewalt nicht nur als ein Beziehungsgeschehen, sondern auch als Handlung, die einem Akteur/einer Akteurin zugerechnet wird bzw. werden muss, um als Gewalt verstanden und kommuniziert zu werden. Gemäß dem Prinzip der vermittelten Unmittelbarkeit ist sowohl das Ausüben als auch das Erleiden von Gewalt ein integraler Bestandteil kommunikativer Prozesse. Mit unserem gewalttheoretischen Ansatz überschreiten wir die Fokussierung auf das unmittelbare Gewaltgeschehen, indem wir mögliche Ex-post-Perspektiven einbeziehen. Wir verwenden damit ein rekursives Handlungsverständnis, wie es LUHMANN (1984, S.191ff.) in seinem Kommunikationsverständnis zugrunde gelegt hat. Eine Handlung wird erst durch ihre kommunikative Identifikation als Handlung zu einer Handlung. Bezogen auf das interaktive Gewaltgeschehen bedeutet dies, dass erst durch die (nachträgliche) kommunikative Interpretation ein Bestandteil des interaktiven Geschehens als Gewalttat, als Handlung, identifiziert wird bzw. Ad-hoc-Interpretationen eines Geschehens als Gewalt nachträglich verworfen oder bestätigt werden. Zeittheoretisch könnte man die Differenz so benennen: Akteur*innen, die gewalttätig handeln, gibt es nicht gegenwärtig, sondern es wird sie gegeben haben, wenn die kommunikative Identifizierung einer Handlung als Gewalt vorläufig abgeschlossen ist. [12]

Für die Analyse von Daten hat dies zur Konsequenz, dass wir – analog zu LUHMANNs Kommunikationsverständnis – Interaktionsprozesse rückläufig analysieren. Wir fragen bei der Kodierung von Material bspw. nicht nach dem subjektiv gemeinten Sinn bzw. nach den Intentionen eines handelnden Ego, sondern danach, wie die gewalttätigen Handlungen bzw. Kommunikationen Egos in den anschließenden Handlungen bzw. Kommunikationen zum Ausdruck kommen. Damit verwenden wir ein Interaktionsverständnis, das seinen Ausgangspunkt bei der Beziehung zwischen Akteur*innen und nicht bei den Akteur*innen selbst nimmt, die eine Beziehung eingehen. [13]

3.2 Die Vermitteltheit leiblicher Gewalt

Wir erwähnt, fassen wir leibliche Umweltbeziehungen im Sinne PLESSNERs als "vermittelt unmittelbar" (1975 [1928], S.321), d.h.: Leibliche Interaktionen sind vermittelt durch symbolisch-institutionelle Ordnungen und/oder durch Technik. Die Bildung, Stabilisierung oder Veränderung symbolisch-institutioneller Ordnungen wird operativ von Drittenkonstellationen getragen. Hiermit schließen wir an die Theorie der Dritten an, die der Entstehung sozialer Institutionen zugrunde gelegt wird (BERGER & LUCKMANN 1980 [1966]; HABERMAS 1981; LUHMANN 1987 [1972]; SIMMEL 1983 [1908]). Wenn man Dritte systematisch nicht nur für die Bildung, sondern auch für die Stabilisierung und Veränderung institutioneller Ordnungen in Anspruch nimmt (LINDEMANN 2014, Kap.3.1), gelangt man sozialtheoretisch zu einem vierstelligen Ordnungsverständnis: Ego, Alter, Tertius sowie die institutionelle Ordnung als Viertes. [14]

Vor diesem Hintergrund lässt sich das Verhältnis von Gewalt und drittenvermittelten Institutionen folgendermaßen begreifen. Der Umstand, dass Kommunikationsstrukturen bzw. gesellschaftliche Institutionen Bestand haben, beruht auf mehreren Momenten. Das wichtigste ermöglichende und bewahrende Moment institutioneller Vergesellschaftung ist die Selbstverständlichkeit von Erwartungsstrukturen. Handlungen, Kommunikationen und Interpretationen finden konstitutiv innerhalb solcher Erwartungsstrukturen statt. Sie orientieren die gesellschaftlich involvierten Beteiligten. Diese Strukturen können als ermöglichende und beschränkende Rahmung sozialer Praxis sowie gleichzeitig als Resultat dieser Praxis verstanden werden. In diesem Sinne präformieren Strukturen Situationen. Gewalt taucht auf, wenn Erwartungsstrukturen infrage stehen oder etwa anlasslos rituell bekräftigt werden sollen. [15]

Institutionalisierte Handlungs-, Interpretations- und Kommunikationsabläufe können mehr oder weniger bruchlos ablaufen. Leibliche Akteur*innen beziehen sich routiniert aufeinander, unter mehr oder weniger intensiver Nutzung technischer Artefakte. Solange es nicht zu einer Störung kommt, ist es nicht erforderlich, zwischen sozialen Akteur*innen und anderen beteiligten Entitäten explizit zu unterscheiden. Kommt es allerdings zu einer Krise, durch die der Status des Selbstverständlichen infrage gestellt wird, muss unterschieden werden, wer oder was auf welche Weise zur Verantwortung zu ziehen ist. Krisen des institutionellen Ablaufs können nun in zwei idealtypisch unterscheidbaren Weisen bearbeitet werden: zum einen im Sinne der Stabilisierung des institutionellen Handlungsablaufs und zum anderen im Sinne seiner Veränderung. Genau in diesen Weisen kann Gewalt ins Spiel der Krisenbearbeitung kommen.4) [16]

Stabilisierung: Wenn Erwartungen enttäuscht werden, laufen zunächst institutionsimmanente Reparaturmaßnahmen an. Normverletzer*innen werden auf ihren Fehler aufmerksam gemacht und korrigiert, oder diese bitten um Entschuldigung bzw. Verständnis und erkennen damit die Gültigkeit der normativen Erwartung an. In diesem Fall erfolgt die Darstellung der Gültigkeit einer Norm immer auch durch die Normverletzer*innen. Die Störung wird eingehegt, sie gefährdet nicht das Ganze des Handlungszusammenhangs. Wenn Normverletzer*innen die Gültigkeit der verletzten Erwartung nicht kommunizieren, müssen die Verletzten oder jemand stellvertretend für sie die Gültigkeit der normativen Erwartung darstellen. Dies erfolgt, indem in allgemeinverbindlicher Weise symbolisch diese Verletzung delegitimiert wird. Mit der Anwendung von Gewalt wird angezeigt, dass es für die Beteiligten darum geht, die generelle Gültigkeit von Normen in generalisierter Weise aufrecht zu erhalten. Durch Gewalt wird zum Ausdruck gebracht, dass die Adressat*innen soziale Akteur*innen sind, von denen die Erfüllung von Erwartungen antizipiert werden kann, sogar muss, und dass diese auch im Enttäuschungsfall weiterhin gültig sind. Mit Bezug auf die Gewaltforschung in Paarbeziehungen konstruieren wir ein Beispiel: Oscar flirtet mit einem anderen Mann. Sein Ehemann Franz schlägt ihm ein blaues Auge. Dazu ist er, so nimmt Franz an, gemäß dem institutionell wirksamen Verständnis der moralisch relevanten Bezugsgruppe5) geradezu verpflichtet. In der Gruppe wird dies als legitime Bestrafung für das unschickliche Verhalten von Oscar gewertet, nicht aber als illegitime Gewalt. Durch den Gewaltakt zeigt sich die Gültigkeit der Norm, dass sich Eheleute sittsam betragen sollten. [17]

Veränderung: Der institutionelle Handlungsablauf kann von einzelnen Beteiligten aber auch selbst als Verletzung normativer Erwartungen erlebt werden. In diesem Fall wird mittels Gewalt nicht die Geltung der den institutionellen Ablauf tragenden, sondern der diesen widersprechenden Erwartungen dargestellt. Diese sind dann in einer generalisierten Weise als normativ gültig anzuerkennen. Bezogen auf das eben genannte Beispiel könnte etwa Oscar sich wehren und seinen Mann Franz mit einem Gegenstand erschlagen. Damit würde Oscar den institutionalisierten Erwartungen widersprechen und seine eigene Normorientierung durch einen Gewaltakt darstellen. Dies ist allerdings nur dann erfolgreich, wenn er sich auf Dritte beziehen kann, die den Schlag mit dem Gegenstand als rechtmäßige Auflehnung gegen jene Ordnung romantischer Treue in Sexualbeziehungen legitimieren. Oscar könnte sich etwa auf ein befreundetes Paar als legitimierende Dritte beziehen, bei denen Flirten gestattet oder gar erwünscht ist. In diesem Fall würde das Aufrufen unterschiedlicher Drittenbezüge zu verschiedenen Interpretationen der Tat führen: legitimer Protest gegenüber einem unnötig einschränkenden Eheverständnis oder illegitime Gewalt. [18]

Gewalt ist ein Element des kommunikativen Prozesses, in dem die Beteiligten die Gültigkeit von Erwartungsstrukturen voreinander geltend machen. Auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewendeten Gewalt erfordert eine kommunikative De-/Legitimation. Hierbei geht es zunächst um die Frage, ob der in der Gewalttat erhobene normative Anspruch selbst gerechtfertigt ist oder nicht. Ob dieser in der angemessenen Art und Intensität dargestellt wurde, wird im Weiteren verhandelt. So kann etwa die rekursiv als gewaltförmig identifizierte Reaktion auf die Verletzung eines Anspruchs legitimiert, die Gewaltintensität aber als unverhältnismäßig kritisiert bzw. delegitimiert werden. Die normativen Erwartungen, deren Geltung mittels Gewalt beansprucht wird, können einen eher expliziten oder impliziten Charakter aufweisen und dabei unterschiedliche Reichweiten bzw. Geltungsansprüche umfassen6), je nachdem, auf wen (Sozialdimension), auf was (Sachdimension), auf welchen Zeitraum oder welchen Ort (Zeit- und Raumdimension) sie sich beziehen. Wenn Gewalt als unmittelbarer Akt und als Erleiden im Rahmen eines von Erwartungserwartungen strukturierten Geschehens verstanden wird, enthält bereits das Gewaltgeschehen in allen genannten Hinsichten das Potenzial zur Kritik, zur Rechtfertigung gegenüber Kritik und damit zur Rationalisierung.7) Die Gültigkeit der gewaltförmig zum Ausdruck gebrachten Norm kann ebenso kritisiert werden wie die Angemessenheit des Gewalteinsatzes selbst. Für das oben genannte Beispiel könnte etwa gelten: Oscar ein blaues Auge zu schlagen, wird innerhalb der Gruppe als angemessen gewertet. Wenn Franz Oscar aber den Unterarm bricht und er ins Krankenhaus gebracht werden muss, könnte dies als Übermaß an Gewalt kritisiert werden. Damit wird eine wichtige Besonderheit des reflexiven Gewaltverständnisses deutlich: Gemäß diesem trennen wir nicht zwischen Gewalt als leiblicher Interaktion und ihrer Rationalisierung. Denn Gewalt wird nicht als ein isolierter irrationaler Akt verstanden, der an die Stelle von Kommunikation und Rationalisierung tritt. Vielmehr enthält die Gewalt selbst das Potenzial zu ihrer Rationalisierung. Um Ereignisse als Ausübung von Gewalt identifizieren zu können, ist es somit erforderlich, die Sinnstruktur der Kommunikation des beobachteten Feldes zu rekonstruieren. Nur ausgehend davon lassen sich Ereignisse als ein Fall von Gewaltanwendung beobachten. Für die empirische Forschung heißt das, dass ein jeweiliges Gewaltverständnis kontextualisiert werden muss (BORNEWASSER 1991; SCHLICHTE 2014). Was Gewalt ist, hängt immer auch von der Rede bzw. dem Diskurs über Gewalt ab. [19]

Wir fassen zusammen: Gemäß dem Prinzip der vermittelten Unmittelbarkeit nehmen wir an, dass leibliche Interaktionen durch Institutionen und Symbole sowie durch Technik vermittelt sind. Dadurch besteht auch immer eine normative Dimension, in der zwischen dem, was sein soll, und dem, was nicht sein soll, unterschieden wird. Gewalt findet innerhalb des Normativen statt. Gewaltausübung ereignet sich im Rahmen von institutionalisierten Handlungsabläufen. Sie wird gegen ein Alter Ego gerichtet, welches die Erwartungen an seine institutionelle Position nicht erfüllt. Ego stellt durch die Gewalthandlung dar, dass an den institutionalisierten Erwartungen kontrafaktisch festzuhalten ist (LUHMANN 1987 [1972], S.106ff.). Wer Gewalt erfährt, erlebt dies entweder als das Erheben eines gerechtfertigten normativen Anspruchs und lässt sich in eine entsprechende institutionelle Position drängen, oder als normativ nicht gerechtfertigten Akt, der delegitimiert werden muss. In Gewaltinteraktionen wird Alter Ego zur Übernahme einer institutionellen Position gedrängt bzw. aus der Anmaßung einer institutionellen Position herausgedrängt.8) Wenn mittels der Gewalttat ein normativer Anspruch erhoben wird, heißt dies nicht, dass dieser auch gilt. Eine situationsübergreifende Geltung erhält er nur durch den expliziten oder impliziten Bezug auf die von anwesenden oder abwesenden Dritten legitimierten Ordnungen (KOLOMA BECK 2011; REEMTSMA 2013 [2008]). Um die formale Struktur von Gewalt sozialtheoretisch zu erfassen, reicht der Blick auf die dyadische Beziehung zwischen zwei Akteur*innen nicht aus. Vielmehr bedarf es immer auch der Bezugnahme auf Dritte und eine soziale Ordnung, mit Bezug auf die der Anspruch auf die Legitimität der Gewalthandlung verhandelt wird. Auf diese Weise wird der Bestand von Institutionen bzw. die Geltung einer normativen Ordnung erzeugt, bestätigt oder bestritten. Erst dies ermöglicht die verfahrensmäßige Gestaltung von Gewalt (LINDEMANN 2017). [20]

3.3 Gewalt und die Grenzen des Sozialen

Dass es einen engen Zusammenhang zwischen Normativität und den Grenzen des Sozialen gibt, hat bereits LUCKMANN (1980 [1970], S.56) deutlich gemacht. Nur soziale Akteur*innen können Gewalt ausüben und erleiden. Das bedeutet, nur für diese gilt, dass sie in einer unmittelbaren leiblichen Interaktion durch Gewalt den Anspruch erheben, von Dritten zu bestätigende und damit gültige normative Erwartungen darzustellen. Sobald man die Frage, wer gegen wen Gewalt anwenden kann, mit derjenigen nach den Grenzen des Kreises sozialer Akteur*innen verbindet, wird die Radikalität eines reflexiven Gewaltbegriffs deutlich: Der Grundkonsens moderner Gesellschaften wird kontingent gesetzt. Wenn man im Rahmen eines modernen Akteur*innenverständnisses (DESCOLA 2011 [2005]; LINDEMANN 2018; LUCKMANN 1980 [1970]) den Sachverhalt beobachtet, dass ein herabfallender Ast einen Schädel zertrümmert, wäre dies zwar eine Krafteinwirkung, aber es wäre keine Gewalt, da ein Baum aus dieser Perspektive nicht als ein möglicher Akteur begriffen wird. Dem herabfallenden Ast kann im Rahmen eines modernen Akteur*innenverständnisses weder unterstellt werden, dass er durch sein Herabfallen die Enttäuschung normativer Erwartungen zum Ausdruck bringt, noch, dass er die Bestätigung seines normativen Anspruchs durch Dritte antizipieren würde. [21]

Akte, die als bloße Krafteinwirkung gelten, finden außerhalb des Normativen statt, während Gewalt sich innerhalb dessen ereignet. Gewalt kann nur von denjenigen angewendet werden, die als Akteur*innen gelten, deren Handlungen also normativ qualifiziert werden können, und sie kann nur gegen diejenigen angewendet werden, die normative Erwartungen enttäuschen können. Gegen Sachen gibt es sie also nur, wenn diese eine Beziehung zu Akteur*innen aufweisen und diese das eigentliche Ziel des Gewaltaktes sind. Der Bereich des Normativen ist mithin koextensiv mit dem Bereich möglicher Gewaltanwendungen und vice versa. Hierbei kann idealtypisch die Konstellation, in der den Adressat*innen weitgehend kein Akteur*innenstatus zugestanden wird und die ausgeübte Gewalt die Ordnung bestätigt, die ihnen diesen Akteur*innenstatus vorenthält, von der Konstellation unterschieden werden, in der Gewalt nicht nur den Akteur*innenstatus des/der Gewaltausübenden, sondern auch der/des Gewalterleidenden umfasst.9) [22]

Wenn wir Gewalt nicht als anthropologisches Kennzeichen begreifen und den Kreis sozialer Akteur*innen aus einer Beobachter*innenperspektive von vornherein auf alle Menschen festlegen, sondern davon ausgehen, dass der Kreis sozialer Akteur*innen kontingent ist und sozial hergestellt wird, kann Gewalt in ihrer besonderen Bedeutung dafür untersucht werden, welcher Kreis sozialer Akteur*innen in einem beobachteten Feld existiert. Mit der Anwendung von Gewalt wird für die Beteiligten praktisch gültig dargestellt, wer eine soziale Akteur*in ist. In dieser Perspektive wäre es dann auch nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Fällen eines Baumes um einen Akt der Gewaltanwendung nicht allein gegen jene menschlichen Akteur*innen, die dem Baum verbunden sind, sondern vielmehr gegen den Baum als Akteur handelt. Das wäre empirisch dann der Fall, wenn sich in der Praxis der Beschädigung eines Baumes Hinweise darauf finden lassen, dass dies ein Racheakt gegen ihn darstellt bzw. eine Tat, für die Vergeltung durch den Baum zu erwarten ist. In dieser Perspektive ist Gewalt diejenige symbolische Kommunikation, durch die eindrücklich und für alle Beteiligten unmittelbar einleuchtend die Grenzen des Kreises sozialer Akteur*innen festgelegt wird bzw. werden könnte. Wir verstehen Gewalt als integralen Bestandteil eines gesellschaftlichen Zusammenhangs. Damit wird eindrücklich verdeutlicht: Gewalt kann nicht als ein rein unmittelbares Phänomen verstanden werden, denn sie beinhaltet immer auch, dass ein Vorkommnis von den Beteiligten als solche identifiziert wird; genau dies macht ihren sozialen Charakter aus. [23]

Die Grenzen zwischen personalen Akteur*innen und anderen Dingen/Wesen begreifen wir gemäß des skizzierten Ordnungsverständnisses als institutionalisierte Grenzziehungen. Mit der Einbeziehung der Perspektive Dritter wird die Objektivierung der Beziehung zwischen Ego und Alter sowie die Identifikation situationsübergreifender Muster in dieser und deren Institutionalisierung im Sinne einer Regel ermöglicht. So kann die Interpretation anderer als sozialer Akteur*innen – und damit die Grenzen des Kreises sozialer Akteur*innen – auf Dauer gestellt werden (LINDEMANN 2014, S.115-126). Dies gilt jedoch nur insofern, als sie situativ unmittelbar in Interaktionen realisiert wird. [24]

Zusammenfassend folgern wir aus dieser Explikation eines reflexiven Gewaltbegriffs, dass Gewalt nicht als ein Ereignis isolierbar ist. Vielmehr kann sie immer nur mit Bezug auf institutionelle Ordnungen verstanden werden, die zu "Verfahrensordnungen der Gewalt" (LINDEMANN 2017) werden können. Mit Bezug auf diese Interpretations- bzw. Verfahrensordnungen der Gewalt wird festgelegt,

4. Vorschlag für ein Kodierschema zur Untersuchung von Gewalt

Im zweiten Abschnitt haben wir konstatiert, dass es in qualitativen empirischen Studien Schwierigkeiten damit gibt, Gewalt als eigenständiges soziales Phänomen zu untersuchen und haben dabei drei Gruppen unterschieden. In den Studien der ersten Gruppe wird aus der Beobachter*innenperspektive normativ-inhaltlich festgelegt, was Gewalt ist. Dabei werden z.B. illegitime Körperverletzungen durch Menschen an Menschen als Gewalt verstanden. Andere Gewaltphänomene werden dagegen übersehen oder Interaktionen als Gewalt gedeutet, die feldintern nicht als solche gelten. In einer anderen Gruppe von Studien wird das Gewaltverständnis vollständig an das Feld abgegeben und das als Gewalt erfasst, was gemäß den Aushandlungsprozessen im Feld als Gewalt bezeichnet wird. Die Normativität des untersuchten Feldes wird damit in der wissenschaftlichen Analyse reproduziert. Dies führt zu Problemen, wenn im Feld Phänomene nicht als Gewalt bezeichnet werden, die aus Sicht der Forschenden aber so bezeichnet werden müssten. In Auseinandersetzung hiermit konnten wir eine dritte Gruppe identifizieren: Da es kaum möglich ist, in einer neutralen Weise über Gewalt zu reden (KOLOMA BECK 2011), scheint eine normative Stellungnahme unausweichlich zu sein. Aus diesem Grund weichen die Autor*innen dieser Studien wieder auf eine normativ-inhaltliche Festlegung aus der Beobachter*innenperspektive aus. Der hier dargelegte reflexive Gewaltbegriff soll eine Möglichkeit aufzeigen, wie dieses Dilemma aufgelöst werden kann. [26]

Hierzu sind aus unserer Sicht zwei Dinge erforderlich. Zum einen müssen die hier explizierten sozialtheoretischen Prämissen in ein methodologisch handhabbares Format gebracht werden, mit dem empirische Relevanzen und Suchrichtungen aufgezeigt werden können, ohne das Offenheitsprinzip der rekonstruktiven Sozialforschung zu gefährden. Wir schlagen dazu ein diesen Zwecken entsprechendes Kodierschema vor (Abschnitt 4.1). Das in diesem Text explizierte Gewaltverständnis beinhaltet, dass Gewalt immer im Rahmen von Verfahrensordnungen der Gewalt ausgeübt und erlitten wird. Das bedeutet, dass die Forschenden selbst immer schon in etablierte Trennungen zwischen legitimer und illegitimer Gewalt eingebunden sind, dass bereits empirisch vorentschieden ist, wer Urheber*in und Adressat*in von Gewalt sein kann. Um die Geltung dieser Wirklichkeit methodisch einzuklammern, ist es nötig, sozialtheoretische Prämissen mit substanziellen Annahmen zu verknüpfen, die allerdings gerade nicht ins Kodierschema eingehen dürfen, weil sie sonst die für die rekonstruktive Sozialforschung konstitutive Offenheit untergraben würden (Abschnitt 4.2). [27]

4.1 Ein gewaltsoziologisches Kodierschema

Das von uns vorgeschlagene Gewalt-Kodierschema ist eine Sammlung von vier sozialtheoretisch assoziierten Aufmerksamkeitsrichtungen bzw. Dimensionen, durch die die Analyse des Sozialen im Hinblick auf das Entstehen und die Konsequenzen von Gewalt in interaktiven Zusammenhängen ermöglicht wird. Es geht dabei nicht darum, das Kodierschema als "Prokrustesbett" (KELLE 2011, S.249) zu verwenden; der Anspruch ist vielmehr, Perspektiven und Relevanzen in Bezug auf das Material zu kennzeichnen (STRAUSS 1998 [1991], S.56f.). Es kann durchaus mit dem zum Beispiel für die Grounded-Theory-Methodologie üblichen zyklisch-iterativen Vorgehen (STRÜBING 2018) verbunden werden, und forschungspragmatisch kann es immer auch erforderlich werden, vom Kodierschema abzuweichen, es zu modifizieren oder ggf. mit anderen sozialtheoretischen Prämissen zu verbinden. Die einzelnen Dimensionen des Kodierschemas sind nur analytisch zu unterscheiden. [28]

Wir setzen – wie erläutert – einen formalen, sozialtheoretischen Begriff der Gewalt voraus. Denn immer, wenn von Gewalt die Rede ist und Forschende ein Interesse an der Untersuchung von Gewalt haben, setzen sie implizit oder explizit ein substanzielles Verständnis von Gewalt voraus. Um unser sozialtheoretisches Gewaltkonzept für eine empirische Analyse fruchtbar zu machen, werden wir darlegen, wie es als Heuristik für die Interpretation von Daten verwendet werden kann. Diesen Zweck sehen wir mit dem Kodierschema als erfüllt an. Wir plädieren dabei für die Anwendung einer Praxis der Interpretation, bei der vermittelt von dem formalen, sozialtheoretischen Gewaltverständnis das Material in den Blick genommen und auf dieser Grundlage maximal offen vorgegangen wird. [29]

Gewalt als vermittelt-unmittelbare, leiblich-antagonistische Beziehung: Gewalt ist immer ein Wechselspiel aus Antun und Erleiden. Deshalb muss bei der Dateninterpretation nach der leiblichen Qualität des sozialen Geschehens gefragt werden, die sich Beobachter*innen anhand von leiblichen Regungen zeigen kann. Um Gewalt als solche zu erkennen, reicht dies allerdings nicht aus. Denn sie findet immer im Spannungsfeld unmittelbar leiblichen Erlebens (Antun/Erleiden) und ihrer kommunikativen Thematisierung statt. Kodiert werden Indikatoren, die für die unmittelbare oder vermittelnde Seite sprechen. Um den Aspekt der Unmittelbarkeit in den Blick zu nehmen, fokussieren wir auf den unmittelbaren leiblichen Ausdruck bzw. auf leibliche Kommunikation. Wechselseitige Blicke wären z.B. ein Hinweis auf leibliche Kommunikation. Formen des sinnhaften leiblichen Ausdrucks wie Äußerungen von Wut, Angst oder Scham sehen wir als Indikator dafür, dass Akteur*innen von einer Situation bzw. anderen Akteur*innen affektiv betroffen sind. Hierbei handelt es sich um ein sinnhaftes Ausdrucksverhalten, aber nicht in jedem Fall um Kommunikation. Für die vermittelnde Seite können evaluative Stellungnahmen (Legitimität und Illegitimität von Aussagen, Handlungen etc.) und Intentionalitätssemantiken sprechen. Materialaufschlüsselnde Fragen können beispielsweise lauten: Welche Formen leiblichen Betroffenseins im Sinne von Antun und Erleiden sind beobachtbar? Was sind mögliche Indikatoren, die für leibliche Betroffenheit sprechen? Wie wird Gewalt als Gewalt kommuniziert? Mit welchen Konsequenzen? [30]

Erwartungsstrukturen und -ordnungen: Gewalt tritt auf, wenn Erwartungsstrukturen, die auf übergeordnete Erwartungsordnungen verweisen, verletzt werden oder um selbige gewissermaßen vor der Regelverletzung zu bestätigen und zu bekräftigen (rituelle Gewalt). Somit kann idealtypisch zwischen anlassloser Gewalt (Gewalt als performativ-rituelle Bestätigung, Bekräftigung, In-Erinnerung-Bringen der normativen Ordnung) und anlässlicher Gewalt (Gewalt als Sanktion einer konkreten Normübertretung bzw. Erwartungsenttäuschung) unterschieden werden. Sie steht in beiden Fällen immer im Zusammenhang mit der sozialen Verarbeitung von (antizipierten oder aktuellen) Erwartungsenttäuschungen. Die Kommunikation von Erwartungsenttäuschungen, nicht zuletzt auf das Selbst bezogene Erwartungen sowie normative und kognitive Verarbeitungsformen von Erwartungsenttäuschungen sind im Rahmen der Untersuchung des Sozialen als (potenzielle) Gewalt von besonderem Interesse. Erwartungsstrukturen verweisen auf übergeordnete Erwartungsordnungen, in denen sie ihre Legitimität und Geltung gewinnen. Dabei kommt der Unterscheidung zwischen gebotener, erlaubter und verbotener Gewalt eine besondere Bedeutung zu. Als materialaufschlüsselnde Fragen können beispielsweise dienen: Was darf in diesem interaktiven Akt (nicht) sein? Welche Erwartungsstrukturen werden verletzt? Welche Normen werden verletzt? Welche Zonen/Felder der Geltung von Erwartungen und Regeln werden kommuniziert? Welche Reichweite der Geltung beansprucht die Erwartungsordnung? Auf welche übergeordneten Erwartungsordnungen verweisen die Erwartungsstrukturen? [31]

Drittenbezug: Gewalt findet wie jede Interaktion zwischen zumindest zwei Akteur*innen mit Bezug auf Dritte statt. Dritte können sich (de)legitimierend auf die Angemessenheit der Gewalttat wie auch auf die darin zum Ausdruck gebrachte normative Erwartung beziehen. Dies ermöglicht die Verregelung von Gewalt. Dritte können an- oder abwesend sein, sie können direkt evaluativ Stellung nehmen, oder die Erwartungen abwesender Dritter werden von den beteiligten Akteur*innen mit antizipiert. Materialaufschlüsselnde Fragen können beispielsweise sein: Welche Dritten werden zur Sicherung der Legitimität von Regeln bzw. regelbrechender Gewalt wie aufgerufen? Handelt es sich um anwesende oder abwesende Dritte? Welcher Akteur*innenstatus kommt diesen Dritten zu? Wie nehmen Dritte auf die Interaktion zwischen Ego und Alter Ego Bezug? Bringen Dritte weitere Erwartungsstrukturen und -ordnungen ein oder beziehen sie sich allein auf diejenige Ordnung, die von Ego und Alter Ego aufgerufen worden war? [32]

Gewalt als sozialer Sachverhalt: Gewalt findet immer zwischen sozialen Akteur*innen statt. Sie hat daher auch Anzeigefunktion dafür, wer oder was Urheber*in bzw. Ziel von Gewalt sein kann. Daher muss nach dem Akteur*innenstatus gefragt und dieser muss entsprechend kodiert werden. Wir gehen gemäß den vorherigen Ausführungen zum Gewaltverständnis davon aus, dass Gewalt nur dann als solche interpretiert und kommuniziert wird, wenn der gewaltausübenden Entität Intentionalität unterstellt, ihr also Verantwortung zugeschrieben wird. Wir beziehen uns hier auf einen weiten Begriff zugeschriebener Intentionalität, bei dem also auch etwa Leichtfertigkeitsvorwürfe formal als (zugeschriebene) Intentionalität betrachtet werden. Die Art und Weise der Zuschreibung ist empirisch im Sinne einer interpretativen Aufmerksamkeitsrichtung ernst zu nehmen. Mindestens zwei allgemeinere Typen der Intentionalitätszuschreibung können unterschieden werden: ein engerer Typ (Du wolltest mir wehtun) und ein weiterer Typ (Du wolltest keinen Willen entwickeln, mir nicht wehzutun = Verantwortungszuschreibung). Materialaufschlüsselnde Fragen können beispielsweise sein: Wem wird Intentionalität wann zugeschrieben? Wie wird Intentionalität zugeschrieben? Welche Form von Intentionalität wird zugeschrieben? Ist die Intentionalitätszuschreibung gewiss oder unsicher? Gilt ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Intentionalitätszuschreibung oder wird darum gekämpft? [33]

4.2 Methodologische Konsequenzen eines reflexiven Gewaltbegriffs

Von einem reflexiven Gewaltverständnis auszugehen heißt, dass Gewalt nicht als solche, sondern immer nur im Rahmen einer jeweilig gültigen Ordnung zu identifizieren ist, die wir als Interpretations- und Verfahrensordnung der Gewalt bezeichnen. Dass eine entsprechende institutionelle Ordnung zu erwarten ist, betrachten wir als eine sozialtheoretische Prämisse. Wie die Verfahrensordnung ausgestaltet ist, ist ausschließlich eine Frage der empirischen Forschung. Für diese heißt das: Der Verweis auf eine konkrete Verfahrensordnung der Gewalt, in der und durch die etwas als Gewalt erst sinnfällig wird, erfordert ein empirisch substanzielles Urteil, um welche Art Verfahrensordnung der Gewalt es sich handeln soll. Ein solches Urteil ist keine sozialtheoretische Prämisse und darf entsprechend nicht in ein gewaltsoziologisches Kodierschema aufgenommen werden, da ansonsten die in der rekonstruktiven Sozialforschung geforderte Offenheit nicht gewährleistet wird. [34]

Wenn man Gewalt im Sinne eines reflexiven Gewaltbegriffs sozialtheoretisch expliziert, ist man gezwungen, jedes Phänomen auf seinen Gewaltgehalt zu untersuchen. Wenn der Handlungs- und Interpretationsbegriff sozialtheoretisch zentral steht, sieht man empirisch Handlungen bzw. Interpretationen und Aushandlungen. Wenn man die Wahl der sozialtheoretischen Prämissen als verbindlich begreift, wirken diese unvermeidlich im Sinne einer Fokussierung des empirischen Blicks. Dies gilt auch, wenn man einen reflexiven Gewaltbegriff verwendet. Durch diesen besteht ein Zwang, Gewalt zu sehen. Die empirische Entdeckung zielt auf die Ausarbeitung einer Interpretations- und Verfahrensordnung der Gewalt bzw. mehrerer solcher Verfahrensordnungen. [35]

Wenn die Entdeckung bzw. empirisch fundierte Analyse einer Verfahrensordnung der Gewalt das Ziel ist, stößt man auf das Problem, sich immer bereits im Rahmen einer gegebenen Verfahrensordnung der Gewalt zu bewegen. Beispielhaft lässt es sich an einem Regelungsbestandteil von Verfahrensordnungen der Gewalt illustrieren – der Festlegung, wer/was Urheber*in bzw. Adressat*in von Gewalt sein kann und wer/was nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass alle Menschen grundsätzlich als Akteur*innen in Betracht kommen. Damit geraten wir mit Bezug auf die Gegenstandsgegründetheit der Theorie in einen Zirkel: Wir müssen eine Verfahrensordnung der Gewalt als gültig voraussetzen, denn nur dann können wir entscheiden, wer oder was als Akteur*in überhaupt in Frage kommt. Dies ist unerlässlich, um die Analyse auch nur beginnen zu können. Zugleich soll aber die Verfahrensordnung der Gewalt das Ergebnis der empirischen Analyse sein. Aus diesem Zirkel gibt es kein Entrinnen. Es kann deshalb nur das Ziel sein, sich in diesem reflektiert zu bewegen. Dafür erweist sich das folgende Vorgehen als eine probate Möglichkeit:

5. "Kotzübel ist mir!" – das Kodierschema in Aktion

Nimmt man die Annahme ernst, dass Gewalt nur im Rahmen einer Interpretations- und Verfahrensordnung von Gewalt als solche identifiziert werden kann, folgt daraus, dass für jede Interpretation hypothetisch von der empirischen Gültigkeit einer Verfahrensordnung auszugehen ist. Deshalb ist unsere Analyse nicht nur sozialtheoretisch i.S. des Kodierschemas orientiert, sondern zugleich an einer gesellschaftstheoretischen Perspektive. Denn es ist empirisch mit einer etablierten Verfahrensordnung der Gewalt zu rechnen. Deren Merkmale müssen in einer für die Zwecke der Analyse ausreichenden Weise expliziert werden. Für Beobachtungen z.B., die sich auf Ereignisse in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, unterstellen wir das Folgende. Es gibt eine etablierte Verfahrensordnung der Gewalt. Diese beinhaltet die Norm, dass lebende Menschen in einer generalisierten Weise als Personen anzuerkennen sind. Folglich können nur Menschen Gewalt ausüben, und nur gegen Menschen kann Gewalt ausgeübt werden. Denn nur ihnen kommt der Status legitimer Akteur*innen zu. Es gibt ein staatliches Gewaltmonopol, dessen Zweck darin liegt, nichtlegitime Formen der Gewalt zu beenden. Staatliche Gewalt ist gebotene Gewalt. Dies bedeutet nicht, dass nur Vertreter*innen des Staates Gewalt ausüben, sondern lediglich, dass staatlicher Gewalt im Zweifelsfall eine höhere Legitimität zuerkannt werden soll (LINDEMANN 2017, 2018). Ein weiteres für unsere Analyse wichtiges Merkmal dieser Verfahrensordnung ist, wie zwischen gebotener, erlaubter und verbotener Gewalt unterschieden wird. Dadurch wird die Aufmerksamkeit der Forschung darauf gelenkt, ob die Ereignisse im Feld sich in einer Zone verbotener Gewalt abspielen oder in einer Zone erlaubter Gewalt. Notwehr findet so z.B. in einer Zone erlaubter Gewalt statt. Insgesamt scheint die moderne Verfahrensordnung dadurch ausgezeichnet, dass solche Zonen "im Zuge der immer weitere private Bereiche ergreifenden Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols" (REEMTSMA 2013 [2008], S.192) zunehmend zurückgedrängt werden. Im Rahmen der familiären Erziehung etwa war Gewalt in Maßen bis in die 1990er Jahre erlaubt. Es handelte sich demnach um eine Zone partiell erlaubter Gewalt. Zonen gebotener Gewalt sind wiederum in der Regel durch den Einsatz legitimer staatlicher Gewalt erkennbar. In der folgenden Analyse setzen wir diesen allgemeinen Rahmen im Sinne einer empirischen Annahme voraus. [37]

Anhand eines Beobachtungsprotokolls zeigen wir, wie die Analyse von Gewaltphänomenen auf der Grundlage des hier vorgeschlagenen Kodierschemas ablaufen kann, und welche Modifizierungen sich daraus für den empirisch vorausgesetzten Rahmen ergeben. Das Protokoll ist im Rahmen einer Ethnografie in einer Pflegeeinrichtung für Senior*innen entstanden, die auf die Pflege von Menschen mit Demenz spezialisiert ist.11)

"Ich gehe ins Heim12) und treffe an der Sitzecke zwischen Dienstzimmer und großem Speisesaal auf Frau Pete und Herrn König. Ich gebe beiden die Hand. Als ich Frau Pete die Hand gebe, merke ich, dass sie sehr aufgebracht ist. Sie hatte letzte Woche bereits schlechte Laune. Heute scheint sie aber auf einem Tiefpunkt angelangt zu sein. Sie sagt, sie wolle nichts essen. Sie steht immer wieder auf, stellt sich in den Durchgang zum Speisesaal oder wechselt den Sitzplatz in der besagten Sitzecke. Diese setzt sich zusammen aus einer Eckbank und zwei lederbezogenen Sesseln sowie einem kleinen runden Tisch. Vorbeikommende Pflegekräfte werden drastisch beleidigt: 'Du fette Drecksau', 'Arschloch' usw. Über Anna sagt sie, die Leute sagen, sie sei eine Schönheit. Aber Frau Pete ist sich sicher: 'Die ist falsch.' Kurz darauf: 'Kotzübel ist mir!' Die PK ignorieren sie oder nehmen stattdessen Augenkontakt mit mir auf. Sie ziehen die Augenbrauen hoch oder rollen mit den Augen. Es ist nicht erkennbar, dass Frau Pete ihr Verhalten als Reaktion auf die Reaktion, die sie bei anderen hervorruft, ändert.

Zu mir ist sie nicht unfreundlich. Im Gegenteil versieht sie mich mit Kosenamen: 'Hallo Du Spatz. Komm setz Dich neben mich.' Sie sagt zu mir: 'Die wollen mich fertigmachen. Ich mache sie fertig.' Und dann ohne Übergang zu jemand anderem: 'Du alte Drecksau.' Mona fährt einen Rolltisch zu ihr hin. Darauf stehen ein Teller mit Brot, ein Becher mit Kaffee und ein Becher mit Wasser. Frau Pete bekräftigt: 'Ich fress heut nichts.' Und wieder zu mir gewandt: 'Die machen mich nicht fertig. Ich gehe zur Polizei. Das mache ich!' Dann behauptet sie, Anna habe sie schlagen wollen.

Mona bringt ihr Tabletten, die sie allerdings ablehnt. Mona versucht, Frau Pete zu überreden. Sie sagt, sie seien gegen den hohen Blutdruck, weshalb Frau Pete sie dringend benötige. Als sie wieder ablehnt, kündigt Mona an, sie werde es 'Frau Doktor' mitteilen müssen und sie werde dann sagen, was zu tun sei. Aber auch das funktioniert nicht. [...]

Mona kommt vorbei und wird laut. Sie ruft, Frau Pete könne ihre schlechte Laune im Eingangsbereich ausleben. Hier gehe das aber nicht, denn: 'Wir sind hier eine Gemeinschaft!' [...]

Im Pausenraum ist Frau Pete ein Gesprächsthema. Alle sind sich einig, dass Frau Petes Laune sich seit Anfang letzter Woche verschlechtert habe. Heike optiert dafür, ihr ein Beruhigungsmittel zu verabreichen, weil sie da nicht mehr von allein aus dieser Aggression hinausfinde. Anna stimmt dem zu. Ich schildere meinen Eindruck, dass sie aktuelle Geschehnisse mit lang vergangenen Ereignissen vermenge. Heike sagt, sie habe einmal gelernt, Demenz müsse man sich wie ein Bücherbord vorstellen. Jedes Buch stünde für ein Jahr Lebenszeit. Bei einer Demenz fallen alle Bücher von hinten ausgehend um." [38]

Der Beobachter und Protokollant dieser Situation war mit dem Kontext, in dem die Situation ihren bzw. einen Sinn gewonnen hat, vertraut. Jedenfalls bemerkte er, dass die Bewohnerin Frau Pete "letzte Woche bereits schlechte Laune" gehabt habe. Insofern lässt sich aus dem Protokollauszug selbst erschließen, dass die hier geschilderte Situation für die beteiligten Akteur*innen vor einiger Zeit ihren Anfang genommen hatte. Wir interpretieren diesen Auszug jedoch, ohne auf entsprechendes Kontextwissen zurückzugreifen und gehen methodologisch davon aus, dass die Situation in sich abgeschlossen ist.13) [39]

Auf den ersten Blick scheint es sich um eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Akteure*innen zu handeln: den Bewohner*innen, den Pflegekräften und dem Protokollanten. Im Rahmen des hier vorgeschlagenen gewaltanalytischen Vorgehens steht zunächst die Frage im Vordergrund, ob es sich in der Logik der Interaktion bei den identifizierten Entitäten überhaupt um Akteur*innen handelt, da eine Bedingung für das Auftreten von Gewalt darin besteht, dass die Beteiligten sich wechselseitig als solche identifizieren und das Geschehen damit im Bereich des Sozialen stattfindet (vgl. Abschnitt 2.3). Diese Frage stellt insofern einen sinnvollen Einstieg in die Analyse des Materials dar – dieser könnte grundsätzlich aber auch über andere Dimensionen des Kodierschemas erfolgen. [40]

5.1 Grenzen des Sozialen?

Im Mittelpunkt der Situation steht Frau Pete. Die Eingangssequenz besteht aus einem Begrüßungszeremoniell, bei dem der Protokollant keine Routineabweichungen notiert. Die Beschreibung, er gebe zwei Bewohner*innen die Hand, impliziert, dass es zu einer erfolgreichen Handlungskoordination gekommen ist, was darauf verweist, dass zu Beginn der Situation der Protokollant und beide Bewohner*innen in einer Interaktionsbeziehung stehen, in der sie sich handelnd aufeinander beziehen und sich daher wechselweise als Akteur*innen bestätigen.14) [41]

Unsicherheit kommt hingegen in der folgenden Szene auf, in der Frau Pete Aussagen tätigt, die vom Protokollanten als Beleidigungen verstanden und protokolliert werden. Aus seiner Sicht gelten diese den Pflegekräften und werden nicht anlasslos hervorgebracht. Frau Pete scheint durch die erlebte Präsenz der PK affektiv betroffen und fühlt sich dazu herausgefordert, Stellung zu nehmen. Dies wird besonders deutlich im Kontrast zu ihrer Interaktion mit dem Protokollanten. Gerade weil sie den Protokollanten selbst mit Kosenamen ("Du Spatz") versieht, liegt es nahe, dass das Wiedererkennen der Pflegekräfte als Pflegekräfte für Frau Pete einen Anlass darstellt, Beleidigungen auszusprechen. Der Sachverhalt, dass PK erscheinen, ist daher schon für sich genommen ein kommunikativer Akt, auf den sie sich bezieht. Dieser verletzt aus ihrer Perspektive Erwartungen, worauf sie mit Beleidigungen reagiert. Wir wissen nicht, ob in der Vergangenheit der Situation interaktionsimmanente Reparaturmechanismen versagt oder gar nicht erst stattgefunden haben. In jedem Fall aber scheint Frau Pete nicht hinnehmbare Erwartungsverletzungen zu markieren, wobei ungeklärt ist, ob sie sich hierbei auf die Inhalts- oder Formseite der Handlung ("Vorbeikommende Pflegekräfte") bezieht. [42]

Die PK nehmen in einer besonderen Weise Bezug auf die Beleidigungen von Frau Pete, der die Handlungsqualität der Beleidigungen und damit auch den Akteurinstatus von Frau Pete fraglich werden lässt. Die PK setzen die Handlung ("Vorbeikommende Pflegekräfte") fort und erneuern damit den Anlass für sie, ihre Erwartungsenttäuschungen zum Ausdruck zu bringen. Es ist unklar, ob sie das Verhalten von Frau Pete überhaupt als Darstellung von Erwartungsenttäuschungen interpretieren. Weder entschuldigen sie sich bei ihr für ihr erwartungsverletzendes Verhalten, noch stellen sie ihr gegenüber in besonderer symbolischer Weise dar, dass sie dieses Verhalten zu akzeptieren habe. [43]

Auf der anderen Seite zeigen sie sich von dem Verhalten von Frau Pete leiblich betroffen – was allerdings nur der Protokollant, nicht jedoch Frau Pete zu verstehen scheint: Sie verdrehen die Augen oder ziehen die Augenbrauen hoch. Es ist nicht erkennbar, dass Frau Pete ihrerseits auf diese Formen leiblicher Kommunikation der Pflegekräfte Bezug nimmt. Indem die Interaktion sich auf die Pflegekräfte und den Protokollanten verlagert, kommt sie zwischen Frau Pete und den PK zum Erliegen. Ihre Beleidigungen zeigen, dass die PK von Frau Pete als handlungsfähige und handelnde Akteur*innen thematisiert werden. Dem Sachverhalt, dass eine PK vorbeigeht, kommt in diesem Interpretationsrahmen der Status einer Provokation zu. Das Phänomen des Sich-Provozieren-Lassens setzt voraus, dass die Provokateur*innen aus der Perspektive der provozierten Frau Pete provozieren wollten. Wenigstens in dem schwachen Sinne, dass die PK die Erwartungsenttäuschung aufseiten von Frau Pete billigen, kommt ihrem Verhalten Intentionalität zu. Andernfalls würden die Beleidigungen so nicht entstehen. [44]

Während das Verhalten von Frau Pete also darauf hinweist, dass sie die PK als Akteur*innen anerkennt, ist dies umgekehrt nicht so eindeutig. Zwar zeigen sich die PK vom Verhalten Frau Petes leiblich betroffen. Für die Zuschreibung von Handlungsqualität reicht es in diesem Fall jedoch nicht aus, weil die Darstellung der Betroffenheit der PK zwar vom Protokollanten, nicht jedoch von Frau Pete erfasst wird. Sie bringt nicht zum Ausdruck, dass sie eine Reaktion der PK auf ihr Verhalten beobachtet. Dass die PK die Beleidigungen ihr gegenüber nicht zum Thema machen, belässt es in der Schwebe, welche Bedeutung der affektiven Betroffenheit der PK zukommt: Interpretieren sie das Verhalten von Frau Pete als Erwartungsenttäuschung, von der sie auch subjektiv betroffen sind? Oder interpretieren sie es als eine Störung, die vielleicht eine Zeit, nicht jedoch auf Dauer auszuhalten ist? Im ersten Fall käme dem Verhalten von Frau Pete Handlungsqualität zu, im zweiten Fall könnte die Störung genauso gut von einem defekten Lüftungsgerät hervorgerufen worden sein. Und es könnte sich gerade auch die Unentschiedenheit beider Optionen als Struktureigentümlichkeit der Interaktionsbedingungen zwischen PK und Bewohner*innen erweisen.15) [45]

Je nachdem, wie mit dieser Unsicherheit im Weiteren umgegangen wird, kann auch die bisherige Interpretation zum Konnex des In-Erscheinung-Tretens der PK und der Reaktion mit Beleidigungen durch Frau Pete transformiert werden. Demnach kann es nicht nur auf die Möglichkeit hinauslaufen, dass Frau Pete aus Perspektive der PK gar keine Beleidigungen hervorbringt. Sondern es ist auch denkbar, dass der Handlungscharakter des vorigen Verhaltens der PK wieder entfällt. Es handelt sich daher um einen Konflikt um die Frage, wie die Situation nun zu deuten ist. Diese Unsicherheit scheint sich im weiteren Verlauf aufzulösen. Im dritten und vierten Absatz des Beobachtungsprotokolls heißt es:

"Mona bringt ihr Tabletten, die sie allerdings ablehnt. Mona versucht, Frau Pete zu überreden. Sie sagt, sie seien gegen den hohen Blutdruck, weshalb Frau Pete sie dringend benötige. Als sie wieder ablehnt, kündigt Mona an, sie werde es 'Frau Doktor' mitteilen müssen und sie werde dann sagen, was zu tun sei. Aber auch das funktioniert nicht.

[...]

Mona kommt vorbei und wird laut. Sie ruft, Frau Pete könne ihre schlechte Laune im Eingangsbereich ausleben. Hier gehe das aber nicht, denn: 'Wir sind hier eine Gemeinschaft!'" [46]

In der interaktiven Mikrorealität, die in diesen Absätzen aus dem Protokoll deutlich wird, ist der Akteurinstatus von Frau Pete nicht fraglich. Auch wenn sie nur kurz sind, ist aus den Kommunikationssequenzen gut ersichtlich, dass Mona das Verhalten von Frau Pete als Handlung auffasst: Indem sie darauf verweist, "Frau Doktor" mitteilen zu müssen, dass Frau Pete sich weigere, das zu tun, was für sie selbst geboten sei, Frau Pete also unvernünftig sei, droht Mona damit, eine höhere Autorität einzuschalten, der sich Frau Pete eher beugen würde. Durch diese Druckstrategie hofft Mona, Frau Pete dazu zu bringen, die ihr angebotenen Medikamente doch noch einzunehmen. Die Anwendung einer autoritätsorientierten Strategie, um den Willen von Frau Pete zu verändern, beinhaltet, dass Mona ihr Negationsfähigkeit zuschreibt. Frau Pete wird damit in die Lage versetzt, wählen zu können, ob sie das Medikament einnehmen will oder nicht. Indem Mona versucht, an dem Willen von Frau Pete anzusetzen und diesen zu verändern, muss sie zugleich ihren Willen anerkennen. Frau Pete ist eine Person, die aus einem eigenen Willen heraus handelt. [47]

In der folgenden Sequenz wird der Handlungscharakter des Verhaltens von Frau Pete bestätigt. Mona stellt dar, dass es auf nicht hinnehmbare Weise erwartungsenttäuschend ist. Dabei insistiert sie darauf, dass es sich nicht nur um ihre subjektiven Erwartungen, sondern um generalisierte, d.h. allgemeingültige Erwartungen ("wir sind hier eine Gemeinschaft") handelt, von deren Enttäuschung sie sich wiederum subjektiv betroffen sieht, was daran erkennbar ist, dass sie laut ruft. Die Aufforderung, Frau Pete solle den Ort wechseln, um keine weiteren Erwartungsenttäuschungen auszulösen, impliziert, dass sie den Ort bereits hätte wechseln können und Mona ihr für das Unterlassen des Ortswechsels Verantwortung zuschreibt. Insofern stellt sich das Sich-Aufhalten von Frau Pete als Handlung dar, und zugleich wird ihr ein Handlungsvermögen unterstellt, von dem sie in der unmittelbar eintreffenden Zukunft Gebrauch machen kann. [48]

Während es zu Beginn der Situation im Vordergrund stand, dass Frau Pete mit ihrem Verhalten nicht hinnehmbare Erwartungsenttäuschungen darstellt, ist nun erkennbar, dass Frau Pete handelt und damit als Akteurin bestätigt wird. Der Anlass ihres Handelns taucht im Kommunikationsverlauf jedoch nicht mehr auf. Reparaturmaßnahmen (z.B. Entschuldigungen oder Rechtfertigungen) aufseiten der PK werden auf diese Weise unmöglich. Während der Anlass für die Darstellung von Erwartungsenttäuschungen bei Frau Pete damit erhalten, aber unsichtbar bleibt, erscheint sie nunmehr als mutwillige Störerin des Geschehensverlaufs, die für ihre Handlungen offenbar keine Legitimität beanspruchen kann – sie hat nur "schlechte Laune". Nun kommt es abermals zu einer dramatischen Wende und der Akteurinstatus von Frau Pete wird nun wieder unsicherer:

"Alle sind sich einig, dass Frau Petes Laune sich seit Anfang letzter Woche verschlechtert habe. Heike optiert dafür, ihr ein Beruhigungsmittel zu verabreichen, weil sie da nicht mehr von allein aus dieser Aggression hinausfinde." [49]

Aus der mutwilligen Störerin wird nun eine Person, die selbst darunter leidet, dass sie stört. Auf diese Weise wird das beleidigende Verhalten Frau Petes rekontextualisiert. Es wird in einen Zusammenhang damit gebracht, dass sie an Demenz erkrankt ist. Aggressives Verhalten, das im Kontext einer Demenzerkrankung steht, wird feldintern als "herausforderndes Verhalten" (BARTHOLOMEYCZIK, HOLLE & HALEK 2013, S.27) beschrieben, wobei das Herausfordernde an dem Verhalten mit unterschiedlichen Schwerpunkten auf Pflegekräfte als auch auf die Urheber*innen des Verhaltens bezogen wird. Zu den Herausforderungen gehören nicht nur Aggressionen, sondern auch einige andere Verhaltensweisen, wie Apathie oder Umherwandern und allgemeiner sogenannte "Agitation" (S.26), also "körperliche Erregung" (S.26). Aggression ist dabei kein scharf umrissenes Konzept, sondern eine Art Containerwort, das als Markierung für herausforderndes Verhalten dient. [50]

Zum Umgang mit entsprechendem Verhalten gibt es in der Pflege unterschiedliche Strategien. Sogenannte psychosoziale Interventionen sollen die Neigung dazu genauso reduzieren wie etwa die Vergabe von sedierenden Psychopharmaka. Entscheidend ist nun, dass der Vorschlag von Heike, das Verhalten von Frau Pete mithilfe von Psychopharmaka zu unterdrücken, wiederum eine Interpretation über die Handlungsqualität von Frau Petes Verhalten beinhaltet. Wenn diese nicht allein aus ihrer Aggression herausfindet, dann handelt es sich nicht mehr um ein intentionales, sondern eher um eine Art Zwangsverhalten, bei dem sie keine Wahl hat, ob sie es hervorbringt oder nicht und daher die Frage, wie sie sich intentional dazu in ein Verhältnis setzt, an Relevanz verliert. Die Vergabe von Psychopharmaka bekommt dann in Bezug auf die Frage nach dem Akteurinstatus von Frau Pete eine zusätzliche Bedeutung. Sie unterdrückt nicht nur ein Verhalten, unter dem Frau Pete offenbar selbst leidet. Sondern sie versetzt sie, wenn es ein Zwangsverhalten ungeschehen macht, wenigstens idealiter wieder dazu in die Lage, nach eigenen Intentionen zwischen Verhaltensoptionen zu wählen, d.h. zu handeln. Die Vergabe von Psychopharmaka dient also der Reparatur eines beschädigten Akteurinstatus. Das setzt wiederum logisch voraus, dass dieser aus Perspektive von Heike vorher in der Schwebe steht. [51]

Frau Pete hat in der hier geschilderten Situation einen schwankenden bzw. prekären Akteurinstatus: Einerseits gilt sie als mutwillige Störerin und andererseits als eine Person, deren Handlungsfähigkeit durch ihre Erkrankung zum Erliegen gekommen ist. Dass Frau Pete in dieser Weise ein prekärer Akteurinstatus zukommt, basiert darauf, dass er grundsätzlich anerkannt ist. Sie gilt als ein Mensch gleich an Freiheit und Würde. Daher kann sie grundsätzlich nicht wie ein Wesen ohne personalen Akteur*innenstatus behandelt werden. Zugleich zeigt sich aber, dass Menschen ein solcher Status nicht im Sinne eines entweder/oder zukommt oder nicht. Vielmehr finden sich empirisch prekäre Abstufungen. [52]

5.2 Handlungen in Bezug auf die moderne Interpretations- und Verfahrensordnung der Gewalt

An dieser Stelle nehmen wir das Ergebnis unserer bisherigen Überlegungen auf und wenden uns erneut dem Ablauf der Kommunikation zu, indem wir nun inhaltlich die Erwartungskonstellation in Abhängigkeit vom Akteur*innenstatus zum Thema machen und damit den Gewaltbezug konkretisieren. Das Ausstoßen von Beleidigungen haben wir zunächst als Darstellung von Erwartungsenttäuschungen interpretiert, die für Frau Pete nicht hinnehmbar sind. Wir haben den Fokus auf die These gelegt, dass diese durch die Präsenz von Pflegekräften in der Umgebung von Frau Pete ausgelöst werden. Darüber hinaus spricht Frau Pete noch einen weiteren Auslöser an: Sie erzählt, eine bestimmte Pflegekraft – Anna – habe sie schlagen wollen. Auf sie bringt Frau Pete eine besondere Wut zum Ausdruck. Neben dem Vorwurf des Schlagens spricht sie Annas Persönlichkeit an: Nicht nur sei ihre Selbstdarstellung unauthentisch, sondern ihr gelinge es zudem noch, andere Leute um den Finger zu wickeln, ohne dass sie erkennen, wer sie in Wahrheit sei ("die Leute sagen, sie sei eine Schönheit"). Unauthentisch-Sein und Schlagen-Wollen sind zwei Präzisierungen, die der Reaktion und Wut von Frau Pete Bedeutung und normative Prägnanz verleihen. Aus ihrer Perspektive scheinen das Verhalten der PK insgesamt und das von Anna im Besonderen regelrecht Übelkeit ("Kotzübel ist mir!") auszulösen. Vor diesem Hintergrund wenden wir uns nun der Frage zu, was es bedeutet, dass sie im zweiten Absatz verspricht, zur Polizei zu gehen.

"'Die wollen mich fertigmachen. Ich mache sie fertig.' [...] 'Die machen mich nicht fertig. Ich gehe zur Polizei. Das mache ich!'" [53]

Die Präsenz von PKs und das spezifische Verhalten Annas bekommen hier noch einmal einen Zuschnitt, in welcher Hinsicht Frau Pete beides als nicht hinnehmbare Erwartungsenttäuschung erlebt. Sie ist überzeugt, dass die PK sie "fertigmachen" wollen. Dies stellt eine weitergehende Qualifikation der subjektiv erlebten Erwartungsenttäuschung dar: Gegen Frau Pete ist Gewalt ausgeübt worden, gegen die sie ihrerseits berechtigt ist, mit Gewalt vorzugehen. Einerseits erweitert Frau Pete mit dem Bezug auf die Polizei die von ihr vorgenommene Situationsdefinition. Andererseits bringt sie sich selbst in veränderter Weise als Akteurin ins Spiel. [54]

Frau Pete unterstellt, dass die Polizei ihre Situationsdefinition und damit vor allem die von ihr vertretenen normativen Erwartungen teilt. Damit hebt sie die Geltung der Erwartungen, an denen sie festhält, mit dem Bezug auf die Polizei auf eine andere Stufe16): Es handelt sich nicht nur um ihre eigenen subjektiven Erwartungen, sondern um solche, deren Verletzung auch die Polizei nicht hinnehmen könne. Durch diese Bezugnahme markiert sie in zusätzlicher Weise die Illegitimität des Verhaltens der PK. Die Polizei bekommt außerdem die Aufgabe, bei der Durchsetzung des Willens von Frau Pete behilflich zu sein, sich erstens nicht von den PK "fertigmachen" zu lassen und zweitens stattdessen die PK "fertig zu machen". Frau Pete kann dadurch zusätzliche Selbstwirksamkeit darstellen und zeigen, dass sie den PK gegenüber nicht allein ist. [55]

Wir halten die Annahme für plausibel, dass die Polizei hier kein zufälliger Drittenbezug ist. Auch wenn wir nicht wissen, was sie genau mit der Polizei meint, so kann man doch davon ausgehen, dass sie nicht genauso gut einen anderen Dritten hätte aufrufen können. Indem sie die Polizei als Partnerin dabei versteht, ihren Willen gegenüber den PK durchzusetzen, beruft sie sich auf das staatliche Gewaltmonopol. Damit ist ein mehrfacher Gewaltbezug verbunden:

Indem Frau Pete sich Unterstützung von der Polizei erhofft, liegt es nahe, dass sie selbst keine Gewalt ausübt: Mit ihren Beleidigungen markiert sie zwar eine nicht hinnehmbare Erwartungsenttäuschung. Die generalisierte Darstellung der Nichthinnehmbarkeit überlässt sie jedoch der Polizei, die sie genau für diesen Zweck mobilisieren will. Im Folgenden wollen wir diesen Verdacht prüfen und zeigen, dass es so einfach nicht ist. Der hier von Frau Pete hergestellte Gewaltbezug wird im Verlaufe der Situation diffus und mehrdeutig. Zum einen hängt es damit zusammen, dass sie das Vorhaben, zur Polizei zu gehen, nur dem Protokollanten mitteilt und den Plan nicht umsetzt. Zum anderen hängt es aber auch mit den Gradualisierungen ihres Akteurinstatus zusammen. Für die Frage, ob bzw. inwiefern Frau Pete in der hier geschilderten Situation Gewalt ausübt, werden wir daher zum Schluss dieser Interpretation das Verhältnis von Gewalt und Akteur*innenstatus noch einmal genauer beleuchten. [57]

5.3 Gewalt und Akteur*innenstatus

Ausgehend vom letzten Punkt steht infrage, ob die Pflegekräfte die moderne Verfahrensordnung der Gewalt nur verletzen, oder ob sie auch in irgendeiner Weise eine alternative Verfahrensordnung der Gewalt repräsentieren. Oben haben wir die Frage, ob bzw. inwiefern Frau Pete in Interaktionsbeziehungen als Akteurin auftritt, in vier Phasen geteilt. Fraglos ist der Akteurinstatus beim Begrüßungszeremoniell. Aufgeworfen wird die Frage in der Art der Reaktion der PK auf ihre Beleidigungen. Die Szenen mit Mona und mit Heike haben wir dann als Kontrast im Hinblick darauf interpretiert, ob dem Verhalten von Frau Pete Handlungsqualität zukommt oder nicht. Mit diesen Gradualisierungen ihres Akteurinstatus gehen auch unterschiedliche Möglichkeiten einher, wer in welcher Weise Urheber*in bzw. Adressat*in von Gewalt sein kann. Wenn wir beide Punkte – die Frage nach einer alternativen Verfahrensordnung der Gewalt und die Koextensivität von Gewalt und Sozialität – zusammenbringen, bekommen wir etwas mehr Aufschluss über die Frage, ob in der Pflege eine alternative Verfahrensordnung der Gewalt besteht. [58]

Mit dem Zusprechen von Handlungsfähigkeit geht für Frau Pete die Möglichkeit einher, Gewalt auszuüben und umgekehrt: Adressatin von Gewalt kann sie offenbar die gesamte Zeit sein. Die Frage danach, inwiefern die Beleidigungen Gewalt darstellen, müsste demnach in Abhängigkeit zu dem Akteurinstatus beantwortbar sein, der ihr beigemessen wird. Hierzu ist es instruktiv, sich noch einmal die letzten drei Absätze anzusehen. [59]

Ausgehend vom letzten Absatz zeigt Frau Pete Aggressionen, indem sie Beleidigungen ausspricht, aus denen sie aber nicht allein herausfindet. Diese sind wie oben herausgestellt der Feldlogik gemäß kein Ausdruck von Gewalt, sondern ein Ausdruck von Krankheit. Damit handelt es sich bei den Aggressionen auch nicht um ein unmittelbar normatives Problem, jedenfalls um keines, das Frau Pete verantwortlich zugeschrieben wird. Dass sie an ihren enttäuschten Erwartungen festhält, wird nicht als Anzeichen normativen Erwartens interpretiert, sondern erscheint den PK als ein pathologischer Sachverhalt, unter dem sie selbst leidet. Wenn dies medikamentös behandelt wird, hilft man ihr dabei, eigenständig auf kognitives Erwarten umzustellen und das eigene Verhalten zu ändern. Und unter Umständen, so womöglich die Hintergrundhoffnung, kann dies auch dazu führen, ihren Akteurinstatus zu stabilisieren. Ihr zu ermöglichen, kognitiv mit Erwartungsenttäuschungen umgehen zu können, hat aber auch einen normativen Kern: Die PK gehen davon aus, dass niemand freiwillig aggressiv ist. Gerade deshalb halten sie paternalistisch an der Erwartung fest, dass Frau Pete in jedem Fall ihr Verhalten ändern würde, wenn sie könnte. Die PK schützen sich mit der Empfehlung, Frau Pete Beruhigungsmittel zu verabreichen, davor, ihrerseits das Verhalten ändern zu müssen und auf kognitive Erwartungsverarbeitung umzustellen. [60]

Bei der Auseinandersetzung mit Mona handelt es sich aus Perspektive der PK hingegen um ein zumindest normativ nicht hinnehmbares Verhalten Frau Petes. Zum einen sind Medikamente unbedingt einzunehmen, zum anderen darf das Zusammenleben (in) der Gemeinschaft nicht gestört werden, was Mona rufend und daher offensichtlich erregt einfordert. Das Festhalten an diesen normativen Erwartungen wird unter Bezugnahme auf abwesende ("Frau Doktor" und die "Gemeinschaft") und anwesende Dritte (der Protokollant, umherstehende Bewohner*innen und PKs) dargestellt. Die Bezugnahme auf "Frau Doktor" durch Mona steht in eigentümlicher Symmetrie zu jener Frau Petes auf die Polizei. In beiden Fällen werden abwesende aber potenziell auch anwesende Dritte aufgerufen, denen im Verhältnis zu aktuell Anwesenden eine höhere Autorität zugesprochen wird. Aus Perspektive Monas ist "Frau Doktor" offenbar Garantin jener normativen Ordnung, auf die sie sich in ihrem normativen Erwarten bezieht. Zu fragen wäre, ob "Frau Doktor" einen verlängerten Arm der Polizei oder wirklich eine alternative Autoritätsfigur darstellt. Ist Letzteres der Fall, so wäre der Bezug auf sie ein Indikator für die Geltung einer alternativen Interpretations- und Verfahrensordnung der Gewalt. [61]

Inhaltlich ist damit verbunden, dass ärztlich verschriebene Medikamente in jedem Fall einzunehmen sind und der freie Wille der Patientin, dies verweigern zu können und zu dürfen, ggf. ignoriert werden kann. Dagegen spricht, dass Frau Pete nach der abermaligen Ablehnung der Tabletten, die Mona anbietet, in Ruhe gelassen wird. Das könnte darauf verweisen, dass ihr Wille geachtet wird, wie es bei personalen Akteur*innen der Fall sein sollte. Es könnte aber auch sein, dass es als Fehlverhalten einfach hingenommen wird. Dafür spricht, dass die Diskussion der PKs im letzten Absatz in besonderer Weise sinnfällig würde: Das Verschreiben und Verabreichen von Medikamenten stellt keine Gewalt dar, weil der Akteurinstatus von Frau Pete so fraglich ist, dass sie ggf. keine Adressatin von Gewalt (mehr) sein kann. Berücksichtigt man das kurative Moment, dass Frau Pete infolge der Medikamenteneinnahme wieder aus ihrer krankhaften Aggression herausfindet, bekommt sie möglicherweise wieder einen sozialen Status. Auch dann wäre es keine Gewalt, weil das Abwehrverhalten nicht als Willensausdruck erschiene, sondern als ein Hindernis, ihr ihren Willen überhaupt wieder verfügbar zu machen. [62]

Es ist auffällig, dass Mona ihre Handlungen rechtfertigt, während es bei dem Vorschlag Heikes, Frau Pete Psychopharmaka zu verabreichen, zu keinen Rechtfertigungen kommt. Möglicherweise sind diese auch gar nicht erforderlich, weil das Verhalten von Frau Pete nicht mehr als normativ problematisch erscheint. Der Akteur*innenstatus von Menschen mit Demenz in der stationären Pflege ist gradualisiert: Ein Mensch mit Demenz gilt als mehr oder weniger handlungsfähig. Gilt die Handlungsfähigkeit als gegeben, so kann er/sie auch Gewalt ausüben und für Gewalt verantwortlich gemacht werden. Wird das Verhalten in dieser Richtung verstanden, so müssen die normativen Erwartungen des Feldes mobilisiert werden, bei denen jenen von Ärzt*innen ein besonderer Stellenwert eingeräumt wird. Es existiert hierbei eine Strategie, wie es vermieden werden kann, die feldinternen Normen vor einer Bewohnerin durch Gewalt kommunikativ darzustellen, indem ihre Handlungsfähigkeit negiert wird. Auf diese Weise kommt ihrem Verhalten kein normativer Wert mehr zu, und sie kann normative Erwartungen nicht mehr derart enttäuschen, dass deren Gültigkeit in generalisierter Weise dargestellt werden müsste. [63]

In gewisser Weise handelt es sich um eine doppelte Strategie zur Vermeidung von Gewalt: zum einen, weil auf diese Weise Bewohner*innen keine Gewalt mehr ausüben können und zum anderen, weil die PK sich auf diese Weise selbst davor bewahren, Gewalt anwenden zu müssen. Verbotene Gewalt wird interpretativ zu einem Fall von Nicht-Gewalt gemacht. Generalisiert könnte man sagen, im Feld der Pflege von Menschen mit Demenz wird permanent ein Gewaltverdacht produziert, der immer wieder kommunikativ-interpretativ aufgelöst wird. [64]

Damit rückt ein weiterer Befund in den Vordergrund: Neben der Frage, wie die Grenze zwischen legitimer und illegitimer Gewalt verläuft, muss überhaupt erst einmal sachlich bestimmt werden, ob etwas Gewalt ist oder nicht. Die voranstehende Interpretation hat deutlich gemacht, dass und inwiefern dies umstritten ist. Damit haben wir empirisch einen weiteren relevanten Diskurstypus identifiziert: Diskurse bzw. Kommunikationen, in denen ein Phänomen als Gewalt identifiziert bzw. des-identifiziert wird. Beide Diskurstypen hängen sachlich eng miteinander zusammen. [65]

Das Feld der Pflege ist ein Feld, dessen Akteur*innen sich punktuell gleichsam aus der Gewalt herausinterpretieren. Je stärker der Akteur*innenstatus von Menschen mit Demenz infrage steht, desto unwahrscheinlicher wird,

6. Fazit

Wir haben mit der Feststellung begonnen, dass mit der Forschung zu Gewalt im Rahmen der qualitativen Sozialforschung ein grundsätzliches Problem verbunden ist: Entweder wird ein positiver Gewaltbegriff verwendet oder das Verständnis von Gewalt vollständig an das Feld abgegeben. Ersteres verstößt gegen das in der qualitativen Sozialforschung gebotene Prinzip der Offenheit. Denn dem Feld wird dann das Gewaltverständnis der soziologischen Forschung aufgezwungen. Dies ist umso problematischer, als die Definition eines Phänomens als Gewalt dieses automatisch negativ bewertet. Das Feld wird konzeptuell und moralisch den Standards der soziologischen Beobachter*innen unterworfen. In den von uns gesichteten Studien wurde dieses Problem auch nicht dadurch vermieden, dass die Bedeutung von Gewalt dem untersuchten Feld überlassen wurde. Vielmehr gerieten die Forschenden in einen Zirkel. Zunächst wird "Gewalt" als das Resultat von Deutungen und Aushandlungen begriffen. Dies hat zur Konsequenz, dass alles Mögliche als Gewalt (miss-)verstanden werden kann. Wenn die Forschenden die Intuition haben, dass vor Ort Phänomene nicht als Gewalt verstanden werden, die aus der Beobachter*innenperspektive aber als Gewalt gedeutet werden sollten, wird auf ein positives Gewaltverständnis zurückgegriffen. Dadurch entsteht wieder die Gefahr, die erforderliche Offenheit preiszugeben. [67]

Um diesem Zirkel zu entkommen, schlagen wir einen reflexiven Gewaltbegriff vor. Dieser muss bereits auf einer formal allgemeinen Ebene Spezifika enthalten, die es erlauben, das Phänomen der Gewalt von Nicht-Gewalt zu unterscheiden, ohne sich dabei auf ein positives Gewaltverständnis festzulegen. Ein solches Vorgehen erfordert es, formale Angaben darüber zu machen, wodurch sich Gewalt auszeichnet, damit es nicht völlig beliebig wird, was als Gewalt untersucht wird, bzw. ein Vorverständnis unreflektiert übernommen wird. Unter Zuhilfenahme eines formalen Verständnisses von Gewalt beobachten wir, wie in einem gegebenen sozialen Zusammenhang festgelegt wird, was Gewalt ist und was nicht, welche Akteur*innen wie zählen, was legitim und was illegitim ist. Das Besondere an einem solchen Gewaltverständnis besteht darin, dass die Analyse grundsätzlich in Bezug auf jedes Material durchgeführt werden kann. Man benötigt keine explizit als Gewalt ausgeflaggten sozialen Situationen. [68]

Da Gewalt unserer Ansicht nach ihren Sinn nur in und durch die Geltung einer sozialen Ordnung erhält, muss die diesbezügliche empirische Forschung auch eine gültige Interpretationsordnung voraussetzen, das heißt eine Verfahrensordnung der Gewalt. Nur im Rahmen einer solchen Ordnung können überhaupt bspw. Akteur*innen identifiziert oder die Frage nach Legitimität/Illegitimität von Gewalt gestellt werden. Nur mit Bezug auf eine Verfahrensordnung der Gewalt wird sichtbar, wer oder was potenziell für Gewaltinteraktionen in Frage kommt. Zugleich soll die Verfahrensordnung aber selbst das Ergebnis der Analyse sein. Diesem (hermeneutischen) Zirkel können und wollen wir zwar nicht entkommen, ihn dafür aber methodisch handhabbar machen. Auf diese Weise wird nachprüfbar, ob wir gegenüber dem Material weiterhin offen sind. [69]

Wenn wir davon ausgehen, dass lebendige Menschen in der Moderne als personale Akteur*innen institutionalisiert sind und wir als Forscher*innen annehmen, dass mithilfe dieses modernen Zuschreibungsmusters das betrachtete soziale Feld strukturiert wird, dann wird deutlich, dass die im Feld und von uns als menschlich identifizierten Entitäten nicht durchgängig und an sich als Akteur*innen gelten. Vielmehr wird diese Annahme unter bestimmten Bedingungen suspendiert, damit etwas nicht als Gewalt in Erscheinung tritt, was als Gewalt in Erscheinung träte, würde die Annahme gelten. [70]

Bei der Interpretation der Episode aus der Demenzpflege wurde deutlich, dass hier nicht im Sinne eines Entweder/Oder zwischen Personen und anderen Wesen/Dingen unterschieden wird. Vielmehr kann der personale Akteur*innenstatus von Menschen gradualisiert werden. Aufgrund des sozialtheoretisch angenommenen Zusammenhangs zwischen Moralität, Gewalt und personalem Akteur*innenstatus war es möglich, dies herauszuarbeiten. Die Gradualisierung des Akteur*innenstatus geht mit einer Abschwächung der Möglichkeit einher, Gewalt zu erleiden oder auszuüben. Es bestätigt sich auch die Bedeutung der unterschiedlichen Gewaltrahmungen (geboten, erlaubt, verboten). Im Feld wird immer wieder ein Gewaltverdacht erzeugt, der immer wieder kommunikativ-interpretativ entkräftet wird. Dadurch können die Professionellen dort ein Selbstverständnis entwickeln, auf legitime Weise auf gebotene Gewalt verzichten zu können. [71]

Das Problem, auf das wir mit dem Vorschlag eines reflexiven Gewaltbegriffs reagieren, ist die Verletzung des Offenheitsprinzips in der qualitativen Gewaltforschung durch konzeptuelle und moralische Vorannahmen. Wir erheben nicht den Anspruch, dieses Problem vollständig gelöst zu haben, aber wir erheben den Anspruch, es auf eine akzeptable Weise methodisch handhabbar zu machen. Unser Lösungsvorschlag besteht nicht in einer Minimierung, sondern in einer Differenzierung von Theoriebezügen, wodurch die theoretisch-methodologische Reflexivität der Forschung deutlich erhöht wird. Der Lohn für diese aufwändige methodisch-reflexive Handhabung des Problems besteht darin, zu vermeiden, dem Feld unreflektiert mit empirisch und moralisch gehaltvollen Annahmen zu begegnen. [72]

Danksagung

Wir danken den Gutachter*innen für ihre wertvollen Anmerkungen und Hinweise. Wir danken Douglas BECKER, Michael KRAH, Madlene OEPPING und Frank RAASCH für ihre engagierte Hilfe bei der Literaturbeschaffung und bei Korrekturarbeiten.

Anmerkungen

1) ADAMS und WILLIAMS (2014), CROSSMAN und HARDESTY (2018), DEKEL und ANDIPATIN (2016), GLATHE (2016), KEARNEY (2001), KHALED (2014), MERCHANT und WHITING (2015), NEMETH, BONOMI, LEE und LUDWIN (2012), POURSHAIKHIAN, KHORASANI-ZAVAREH, GORJI, ARYANKHESAL und BARATI (2016), RAU, BREILING und RETTENBERGER (2019), RYDSTROM (2019), STEPHENSON, MARTSOLF und DRAUCKER (2013), STRENGE (2013), SUTTERLÜTY (2012), SWANBERG und LOGAN (2005), TAFT, BROOM und LEGGE (2004), TILLEY und BRACKLEY (2005), WILSON, GRAHAM und TAFT (2017), ZDUN (2012). <zurück>

2) ALLEN (2011), BROSSOIE, ROBERTO und BARROW (2012), CHRIST, MEININGHAUS, RÖING (2017), CORONA, GOMES, POPE, SHAFFER und YAROS (2016), FLEISCHMANN (2015), GARCIA-LEEDS und SCHNEIDER (2017), HEEG (2009, 2013), HELM, BAKER, BERLIN und KIMURA (2017), HINTZ, WILL und BLÄTTNER (2012), IRWIN (2019), KOEHLER (2014), KUMAR, GUITE und THORNICROFT (2001), LATTA und GOODMAN (2011), LAWLOR (2014), LIEBSCHUTZ, BATTAGLIA, FINLEY und AVERBUCH (2008), LÓPEZ-FUENTES und CALVETE (2015), MOSSER, HACKENSCHMIED und KEUPP (2016), NIEWIARRA (1994), PURSLEY-CROTTEAU, McGUIRE BUNTING und DRAUCKER (2001), RIPOLL‐NÚÑEZ, VILLAR‐GUHL und VILLAR‐CONCHA (2012), ROST (2012), SHAHALI et al. (2016), TAN (2018), WALTERS (2011), WILLIAMS, RUEDA und NAGOSHI (2014). <zurück>

3) BROSSOIE et al. (2012), CORONA et al. (2016), GARCIA-LEEDS und SCHNEIDER (2017), HELM et al. (2017), HINTZ et al. (2012), LATTA und GOODMAN (2011), LIEBSCHUTZ et al. (2008), LÓPEZ-FUENTES und CALVETE (2015), TAN (2018), WALTERS (2011), WILLIAMS et al. (2014). <zurück>

4) Da wir Gewalt im Rahmen einer Interpretationsordnung verstehen, schließen wir in gewissem Sinne an die von LENK (1978, 1993) inspirierten Studien über Gewalt bzw. Aggression an, in denen Gewalt als Interpretationskonstrukt analysiert wurde (BORNEWASSER 1991; FRINDTE & NEUMANN 2002). Es gibt jedoch zwei wichtige Unterschiede zu dem hier vertretenen Ansatz: 1. Wir begreifen Gewalt als grundlegendes Element sozialer Ordnungsbildung. Dies trifft auf die Studien im Anschluss an LENK nicht zu. Hier wird Gewalt als ein soziales Phänomen neben anderen angesehen, die ihrerseits Interpretationskonstrukte sind. 2. Wie in Abschnitt 3.3 deutlich wird, ist Gewalt relevant für die Analyse der Grenzen des Sozialen. Im Unterschied dazu wird der Kreis des Sozialen bei BORNEWASSER (1991) oder FRINDTE und NEUMANN (2002) nicht kontingent gesetzt. <zurück>

5) Wir bezeichnen dies im Weiteren als Verfahrensordnung der Gewalt (siehe Abschnitte 3.3 und 4.2). <zurück>

6) Rassismustheoretisch wird etwa zwischen universalistischem (mit dem Anspruch der universellen Geltung der Rasse-Ordnung) und differenzialistischem (mit dem Anspruch der lokalen Geltung der Rasse-Ordnung) Rassismus unterschieden (vgl. etwa MECHERIL & SCHERSCHEL 2007). <zurück>

7) Diese Denkfigur schließt an HABERMAS' (1981, S.58ff.)Fundierung rationaler Kritik in triadischen Konstellationen an. <zurück>

8) Der Aspekt der Normativität bzw. Moralität von Gewalt wurde z.B. in der stärker empirisch ausgerichteten Gewaltforschung von BLACK (1983) und COONEY (1998)in den Mittelpunkt gestellt. <zurück>

9) Wenn im Rahmen einer Ordnung der Akteur*innenstatus einer sich selbst als mit menschlichem Akteur*innenstatus verstehenden Gruppe bestritten und zur Untermauerung der Gültigkeit der Ordnung die Gruppenmitglieder verfolgt und getötet werden (sollen), haben wir es unter bestimmten Bedingungen mit einem Grenzfall des hier vorgeschlagenen Gewaltverständnisses zu tun. Denn, wo – gedankenexperimentell – mittels einer solchen Ordnung der Akteur*innen- und Subjektstatus einer Gruppe (etwa rassistisch) als nicht vorhanden ausgeben wird und es gelingt, diese Gruppe als Nicht-Personen mitsamt ihres Wissens und anderer Repräsentationen so auszulöschen, dass keine Erinnerungen mehr an diese Gruppe übrigbleiben, hat es – ex post – diese Gruppe nicht gegeben und damit auch keine Gewalt gegen sie. <zurück>

10) Wir nehmen damit den Vorschlag von HARTMANN (2019) auf, die Theorie der Verfahrensordnungen der Gewalt und REEMTSMAs Analysen zur Gewalt in der Moderne zu integrieren. <zurück>

11) Die Beobachtung wurde im Rahmen des voraussichtlich 2021 abgeschlossenen Dissertationsprojektes "Gewalt in der Stationären Pflege" von Jonas BARTH durchgeführt. <zurück>

12) Die Namen der Beteiligten sind vollständig anonymisiert. Akteur*innen mit Vornamen sind Pflegekräfte; Akteur*innen mit Nachnamen sind Bewohner*innen; das Kürzel PK steht für Pflegekraft. <zurück>

13) Die Analyse der Situation unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kontexte (zum Kontextbegriff GOTTUCK & MECHERIL 2014) wäre nicht zuletzt mit Blick auf die Frage der Geltung der normativen Erwartungen, die in dieser Situation verhandelt werden, instruktiv, muss aber für diesen Artikel ausgeklammert werden. <zurück>

14) Ein Indiz ist natürlich kein Garant. Es ist denkbar, dass zum Beispiel Herr König die ausgestreckte Hand aufgrund operanter Konditionierung mit einer ausgestreckten Hand erwidert und dies vom Protokollanten als Handlung missinterpretiert wird. Sozial relevant würde dies aber erst dann, wenn es ex post zu Interpretationskorrekturen kommt. <zurück>

15) Wir wollen hier nicht zu weit ausholen: Die Betroffenheit von der Störung eines defekten Lüftungsgerätes kann Handlungsqualität nur dann haben, wenn nicht das Geräusch, sondern bspw. die unterlassene Reparatur durch Hausmeister*innen die Betroffenheit hervorruft. Die Darstellung der Betroffenheit vor dem Protokollanten könnte auch bedeuten, die PK nehmen an, dass der Protokollant Bewohner*innen vollumfänglich als Akteur*innen deutet und daher eine adäquate Reaktion von ihnen auf deren Verhalten erwartet, was sie mit einem augenrollenden "Siehst du, wie es hier ist" quittieren – u.v.a.m. Es handelt sich bei den hier benannten Optionen natürlich um eine Zuspitzung, um den Kontrast deutlicher hervorzuheben. Entscheidend ist aber zu berücksichtigen, dass die Analyse sich auf der Ebene der Sozialdimension bewegt und daher die kommunikativ sichtbaren Interpretationen, die im Interaktionsprozess Relevanz erlangen, im Vordergrund stehen. <zurück>

16) Hilfsweise arbeiten wir in Bezug auf die durch die Polizei repräsentierte Gewalt mit einer schematischen Hypothese, der zufolge die staatliche Monopolisierung von Gewalt verbunden ist mit der Institutionalisierung der Leitwerte, alle Menschen seien gleich an Freiheit und Würde. Legitime Gewalt sei nur solche, die weitere Gewalt ultimativ verhindere (LINDEMANN 2017). <zurück>

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Zu den Autorinnen und Autoren

Jonas BARTH ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Arbeitsgruppe für sozialwissenschaftliche Theorie an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Zu seinen Schwerpunkten gehören Sozial- und Gesellschaftstheorie, qualitative Sozialforschung, Forschungen zu Gewalt, Pflege älterer Menschen und Digitalisierung.

Kontakt:

Dipl.-Soz. Jonas Barth

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät I, Institut für Sozialwissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
D-26129 Oldenburg

E-Mail: jonas.barth@uol.de

 

Johanna FROEHLICH ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Arbeitsgruppe sozialwissenschaftliche Theorie an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und promoviert zu "Grenzen von Sorge in der neuen rechten Bewegung". Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Sozialtheorie, qualitative Sozialforschung und Gewaltforschung.

Kontakt:

Johanna Fröhlich M.A.

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät I, Institut für Sozialwissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
D-26129 Oldenburg

E-Mail: johanna.froehlich@uni-oldenburg.de

 

Gesa LINDEMANN ist Professorin für Soziologie an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen soziologische Theorie, qualitative Methoden, Forschungen zu Gewalt, Technik- und Medizinsoziologie, Anthropologie.

Kontakt:

Prof. Dr. Gesa Lindemann

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät I, Institut für Sozialwissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
D-26129 Oldenburg

E-Mail: gesa.lindemann@uni-oldenburg.de

 

Paul MECHERIL ist Professor für Erziehungswissenschaft mit dem Schwerpunkt Migration an der Universität Bielefeld. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen u.a. in den Bereichen Zugehörigkeitsordnungen und Bildung, Rassismus- und Herrschaftstheorie sowie pädagogische Professionalität.

Kontakt:

Prof. Dr. Paul Mecheril

Universität Bielefeld
AG 10-Migrationspädagogik und Rassismuskritik
Fakultät für Erziehungswissenschaft
Universitätsstraße 25
D-33615 Bielefeld

E-Mail: paul.mecheril@uni-bielefeld.de

 

Tina SCHRÖTER ist Doktorandin am Institut für Sozialwissenschaften der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, AG Sozialwissenschaftliche Theorie. Ihre Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen qualitative Sozialforschung, Konflikt- und Gewaltforschung sowie Forschungen zu Fußballfankultur(en).

Kontakt:

Tina Aniko Schröter, Dipl.-Soz.Wiss.

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Fakultät I, Institut für Sozialwissenschaften
Ammerländer Heerstraße 114-118
D-26129 Oldenburg

E-Mail: tina.schroeter@uni-oldenburg.de

 

Andreas TILCH ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Pädagogik der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen u.a. in den Bereichen (psychoanalytische) Migrationspädagogik, rassismuskritische Schulpädagogik sowie Macht- und Herrschaftsverhältnisse.

Kontakt:

Andreas Tilch, M.A.

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Arbeitsbereich Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt Pädagogik und Didaktik des Elementar- und Primarbereiches
Institut für Pädagogik
Uhlhornsweg 54
26129 Oldenburg

E-Mail: Andreas.Tilch@uol.de

Zitation

Barth, Jonas; Fröhlich, Johanna; Lindemann, Gesa; Mecheril, Paul; Schröter, Tina & Tilch, Andreas (2021). Wie Gewalt untersuchen? Ein Kodierschema für einen reflexiven Gewaltbegriff [72 Absätze]. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research, 22(1), Art. 9, http://dx.doi.org/10.17169/fqs-22.1.3470.

Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research (FQS)

ISSN 1438-5627

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