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Volume 22, No. 3, Art. 3 – September 2021

Wenn die Polizei vor der Tür steht und die Interviewdaten will ... – Situierung, Ethik und Recht qualitativer Radikalisierungsforschung

Nicole Bögelein, Sebastian Golla, Lena Lehmann & Katharina Leimbach

Zusammenfassung: In diesem Beitrag befassen wir uns mit den Herausforderungen qualitativer Forschung im Kontext der Radikalisierungsforschung unter dem Eindruck einer jüngst erfolgten Beschlagnahme von Forschungsdaten und zeichnen die Entwicklungslinien und die Versicherheitlichung des Forschungsfeldes nach. Während sich Forschende oft im Spannungsfeld von Grundlagenforschung und Anwendungsbezug befinden, zeigt sich im Teilbereich der (De-)Radikalisierungsforschung die Tendenz zur Versicherheitlichung wie unter einem Brennglas – und stellt damit Forschende vor besondere Aufgaben; u.a. angesichts des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts. Wir greifen konkrete ethische und rechtliche Aspekte auf und bieten einen Leitfaden mit rechtlichen Fragen, den Forschende bearbeiten sollten, bevor sie ins Feld gehen.

Keywords: Schweigepflicht; Radikalisierungsforschung; reflexive Forschung; Vertraulichkeit; Sicherheitsbehörden; Kriminologie; qualitative Interviewforschung; Versicherheitlichung; Feldzugang

Inhaltsverzeichnis

1. Folgen einer Beschlagnahme für die Wissenschaft

2. Forschungszusammenhang und Feldzugang unter versicherheitlichten Bedingungen

2.1 Forschungszusammenhang: RadigZ und PANDORA

2.2 Empirisches Setting: Radikalisierung und Strafvollzug

3. Moral Panic und die (kriminologische) Radikalisierungsforschung

4. Ethische Abwägungen

4.1 Fragen nach Vertraulichkeitszusicherung

4.2 Weitergehende Implikationen

5. Rechtliche Abwägungen – Leitfaden für Forschende

5.1 Sicherheitsinteressen

5.2 Interessen des Forschungssubjekts

6. Fazit

Anmerkungen

Literatur

Zu den Autorinnen und Autoren

Zitation

 

1. Folgen einer Beschlagnahme für die Wissenschaft1)

Am 31. Januar 2020 beschlagnahmte die Polizei an der Universität Erlangen auf gerichtliche Anordnung2) Audiodateien von Interviews mit Gefangenen sowie eine Liste mit Namen sämtlicher Interviewten aus dem Projekt "Radikalisierung im Strafvollzug". Diese Nachricht sorgte für Empörung in der wissenschaftlichen Gemeinschaft, löste Sorgen um die Vertraulichkeit eigener Forschungsdaten aus und stieß eine akademische Debatte über die Forschungsfreiheit und die Beschlagnahmefreiheit derartiger Daten an (FORSCHUNGSVERBUND "RADIKALISIERUNG IM DIGITALEN ZEITALTER [RADIGZ]" 2020; GLESS 2020; SACHS 2020). [1]

Die Erlanger Beschlagnahme ist in Deutschland bisher einmalig3) und wirft forschungsethische und rechtliche Grundsatzfragen auf: Wie können Anonymität, Vertraulichkeit, Datensicherheit und die Verwendung des Interviewmaterials ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke gewährleistet werden? Die Beschlagnahme stellt die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Forschung ebenso infrage wie den Zugang zum Forschungsfeld und das Verhältnis zu sicherheitsbehördlichen Akteur*innen. Kann man schon im Feldzugang diese Sorgen berücksichtigen? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Forschungssubjekte – also von potenziell radikalisierten Personen? Wie ist mit einer wechselseitigen Konstitution zwischen Forschung und Forschungsgegenstand umzugehen? Welche konkreten ethischen und rechtlichen Bedenken müssen bei der Durchführung qualitativer Sicherheitsforschung mitgedacht werden?4) [2]

In diesem Text bearbeiten wir diese Fragen und verfolgen damit zwei Ziele: erstens die diskursive Rahmung und Situierung der Radikalisierungsforschung, aus der eine Versicherheitlichung des Gegenstandes folgt und zweitens die Darstellung von methodischen, rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen – und einigen Lösungsvorschlägen. Wir entwickeln zunächst aus unserer Forschungserfahrung hervorgegangene ethische und rechtliche Fragen (Abschnitt 2). Dann kontextualisieren und situieren wir die Radikalisierungsforschung vor der Folie der Versicherheitlichtung (Abschnitt 3). Schließlich greifen wir konkrete ethische Aspekte auf (Abschnitt 4). In Abschnitt 5 zeigen wir rechtliche Probleme auf und entwickeln Leitlinien für ihre Lösung, konkret geben wir praktische Handlungsempfehlungen für Forschende in Bezug auf das Zeugnisverweigerungsrecht. Im Fazit (Abschnitt 6) betonen wir die Notwendigkeit einer Schweigepflicht für Forschende. [3]

2. Forschungszusammenhang und Feldzugang unter versicherheitlichten Bedingungen

Forschungsarbeit birgt einen hohen gestalterischen Anteil, wenn man von einem symbolisch-interaktionistischen Verständnis (BLUMER 1973) für die Entstehung sozialer Phänomene ausgeht. Forschende formen ihren Forschungsgegenstand ebenso mit, wie dies Institutionen sozialer Kontrolle und sozialer Hilfe, mediale und öffentliche Diskurse und die als problematisch wahrgenommenen Akteur*innen tun (siehe hierzu auch das von GROENEMEYER [2010] entwickelte Konzept des "Doing Social Problems"). In dieser Denktradition ließe sich "Radikalisierung" als eine theoretische Kategorie (GLASER & STRAUSS 1967; KELLE 2011) begreifen, die durch Akteur*innen mit Bedeutung versehen, erfolgreich etabliert und interaktiv sowie performativ aufrechterhalten werden muss. Die forschende Haltung gegenüber Radikalisierung ist eine situierte Praxis, die als aktiver Prozess der Herstellung von Problemkategorien verstanden werden muss; diese wollen wir im Folgenden darstellen und beginnen mit der Beschreibung unseres Forschungszusammenhangs. [4]

2.1 Forschungszusammenhang: RadigZ und PANDORA

Die Beobachtungen und Erfahrungen, die zu diesem Text geführt haben, stammen aus Forschungszusammenhängen, in denen wir Autor*innen als Projektmitarbeitende zusammengearbeitet haben: die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Forschungsverbünde Radikalisierung im digitalen Zeitalter (RadigZ) und Propaganda, Mobilisierung und Radikalisierung zur Gewalt in der virtuellen und realen Welt (PANDORA). In den Teilprojekten, in denen wir tätig waren5), wurden empirische Daten über rechtsextremistische und islamistische Radikalisierung erhoben oder konzeptionell-theoretische Beiträge aus rechtswissenschaftlicher Sicht geleistet. Alle vertretenen Einrichtungen gehören dem Bereich der Kriminologie an, was die Thematik bereits als kriminalitätsnah rahmt. [5]

Unter anderem wurden biografisch-narrative Interviews mit anschließender egozentrierter Netzwerkanalyse mit (ehemals) rechtsextremistisch und islamistisch radikalisierten Personen geführt. Das RadigZ-Teilvorhaben I war längsschnittlich angelegt; in der ersten Welle wurden 21 Personen interviewt, in der zweiten Welle konnten wir nach 12 Monaten mit acht Personen erneut sprechen (BÖGELEN & MEIER 2020). In Teilvorhaben II ging es u.a. um die Lebenswelten und Erfahrungen streng religiöser Muslim*innen in Deutschland, und es wurden narrative Interviews geführt, die mithilfe rekonstruktiver Verfahren analysiert wurden (JUKSCHAT & LEHMANN 2020). In Teilvorhaben VI wurden neben zahlreichen leitfadengestützten Expert*inneninterviews mit Professionellen der Extremismusprävention auch 15 biografisch-narrative Interviews mit (ehemals) rechtsextremistisch und islamistisch orientierten Personen geführt (JUKSCHAT & LEIMBACH 2020; LEIMBACH 2019). In den konkreten Erhebungssituationen zeigten sich die Probleme, denen Forschende in diesem hoch politisierten Kontext begegnen: Sie können oft lediglich über Institutionen Zugang erhalten. Dabei müssen sie sich einerseits streng um die Datensicherheit kümmern, andererseits haben sie aber besondere Sorge, inwiefern sie das überhaupt gewährleisten können, fehlt ihnen doch das Zeugnisverweigerungsrecht, gerade wenn die Rekrutierung der vermeintlich radikalisierten Personen über Gatekeeper wie Ausstiegs- und Deradikalisierungsprojekte sowie über den Justizvollzug erfolgt. [6]

2.2 Empirisches Setting: Radikalisierung und Strafvollzug

In diesem Abschnitt beschreiben wir den Feldeinstieg sowie die konkrete Erhebungssituation, dabei konstituiert das Forschungsdesign den Gesprächsrahmen für ein konkretes Interview (FROSCHAUER & LUEGER 2020, S.19ff.): Forschende suchen Zugang zu Interviewpartner*innen, die als radikal gelten – dabei ist bereits die Begrifflichkeit umstritten. Radikal bedeutet zunächst einmal nur, eine Einstellung zu vertreten, die der aktuell vorherrschenden entgegensteht (vgl. Abschnitt 3). Im Rahmen einiger Teilprojekte des Verbundprojekts RadigZ sollten jedoch gezielt Personen interviewt werden, die den Übergang hin zum militanten Radikalismus vollzogen hatten (NEUMANN 2013, S.6). Damit scheint sich ein "simpler" Zugang zu ergeben, weisen doch das BUNDESMINISTERIUM DES INNERN und das BUNDESKRIMINALAMT (2020, S.2) eine gesonderte Statistik für politisch motivierte Straftaten6) aus. Man müsste also nun "einfach" jemanden kontaktieren, dessen oder deren Verurteilung in dieses Lagebild passt. Für die Einstufung als "politisch motiviert" werden dort die Motive zur Tatbegehung und die Tatumstände gewürdigt und so die "ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutzrelevanten Phänomenbereich abgebildet" (a.a.O.). Eine "extremistische Straftat", die dort geführt wird, "gab Anhaltspunkte dafür, dass sie [die Täter*innen] darauf abzielten, bestimmte Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, die für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung prägend sind" (S.12). Zugleich jedoch trifft diese Beschreibung ausschließlich auf Personen zu, die als Straftäter*innen entdeckt und aufgefallen waren (was nicht selbstverständlich ist). [7]

Der Zugang zu dieser Gruppe erscheint also durch die Kontaktaufnahme über Behörden, die diese Personengruppe kontrollieren oder "verwalten", möglich. Im Einzelnen sind das Justizvollzugsanstalten (JVAen) sowie Ausstiegsprogramme und Bewährungshilfe. In den JVAen ist allerdings die Gesamtpopulation der wegen einschlägiger Taten7) verurteilten Gefangenen sehr gering. Eine Abfrage beim Statistischen Bundesamt ergab lediglich 98 Gefangene im Jahr 2016. Zudem ist ein gesteigertes behördliches Sicherheitsinteresse an diesen Gefangenen zu vermuten; schließlich müssen die jeweiligen Ämter (z.B. Verfassungsschutz) diese potenziell verfassungsgefährdenden Personen qua Aufgabengebiet und im Interesse der Öffentlichkeit im Blick haben (GLESS 2020, S.278). Dass Forschende von diesen Behörden unbemerkt Zugang zu den Gefangenen über JVAen erhalten, ist so gut wie ausgeschlossen. Überhaupt ist der Zugang zu Gefangenen nie unbeobachtet möglich: Gefängnisse sind Orte, die sowohl gegen Flucht als auch gegen Eindringen gut gesichert sind (FÄHRMANN & KNOP 2019; HOSTETTLER 2012; SCHMIDT 2016).8) [8]

Wie verläuft also die Kontaktaufnahme, um Interviews in JVAen führen zu können? Üblicherweise kontaktieren Forschende den Kriminologischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes.9) Als Gatekeeper leitet dieser das Anliegen weiter10) (BÄUMLER, KOSCINSKI & NEUBACHER 2018); in einigen Bundesländern leistet er zusätzliche Unterstützung im Forschungsprozess. Nach einer Genehmigung, die möglicherweise davon abhängt, für wie vielversprechend die Ministerien die Erkenntnisse für die JVAen selbst halten11), erfolgt die Kontaktaufnahme zu den Gefangenen indirekt, auf schriftlichem Weg über die Anstaltsleitung bzw. den*die Leiter*in der Abteilung für Sicherheit und Ordnung. Diese leiten die Anfrage auf nicht näher in Erfahrung zu bringendem Weg an die Gefangenen weiter. Wenn darauf keine Resonanz von Gefangenen erfolgt, können die Forschenden die Gründe nicht nachvollziehen: Möglicherweise erreichte die Anfrage die entsprechenden Gefangenen nicht oder sie stieß bei ihnen auf Vorsicht oder Desinteresse. [9]

In unserem Projekt RadigZ-Teilvorhaben I wurden zunächst bei einer gezielten Anfrage bei allen wegen politisch motivierter Gewalt Gefangenen keine Interessierten gefunden. Im nächsten Schritt wurde die Anfrage daher ausgeweitet: JVAen (und Bewährungshilfen) wurden gebeten, gezielt Gefangene (Klient*innen) anzusprechen, die aus ihrer Sicht als radikal einzustufen seien. Damit begab sich das Forschungsvorhaben in die Blackbox der Vorselektion bestimmter Gefangener, ein Kennzeichen einer jeden Forschung innerhalb von totalen Institutionen, die durch innere und äußere Verschlossenheit charakterisiert sind (vgl. auch BÄUMLER et al. 2018, S.219). Aber nicht nur die Vorselektion ist problematisch, letztlich kann bereits durch die Anfrage Schaden für die Befragten entstehen, wenn sie dadurch ein Etikett bzw. Label erhalten, das potenziell Gefährlichkeit ausdrückt. Ein erhaltenes Label reduziert die Möglichkeiten konformen Verhaltens des*der Einzelnen (BECKER 1973 [1963]); gerade im Bereich Islamismus lässt sich das beobachten. Mit der Nennung des Projektes ging einher, dass Personen, die sich für Interviews in einem Forschungsvorhaben zu Radikalisierungsverläufen bereit zeigten, ihre mindestens impliziten Etikettierungen12) sichtbar machten. Um dies zu vermeiden, wurde im konkreten Projekt überlegt, die Forschungsfrage zu verschleiern, was aber aufgrund ethischer Bedenken – in Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten der Universität zu Köln – verworfen wurde. Wir fanden jedoch keine alternative Vorgehensweise sinnvoll, um den Befragten eine informierte Entscheidung zu ermöglichen und sie nicht zu hintergehen und blieben dabei, den Begriff Radikalisierung zu nennen. [10]

Mit der Bereiterklärung von Gefangenen für ein Interview ergeben sich weitere Markierungen, die reflexiv behandelt werden sollten. Die Durchführung eines Interviews bestätigt oder erneuert eine bestehende implizite Etikettierung dadurch, dass Forschende in die JVA kommen und die Gefangenen am Arbeitsplatz, in der Freizeitgruppe oder Bediensteten gegenüber erläutern müssen, warum sie ein Gespräch mit Externen führen. Ob die Gefangenen die Gespräche als Forschungsinterviews offenlegen oder nicht, steht ihnen zwar frei, jedoch können sie nicht kontrollieren, inwiefern sich Bedienstete – auch anderen gegenüber – dazu äußern. Nach der Kontaktherstellung und Terminvereinbarung – weiterhin ausschließlich vermittelt durch die Anstalt – steht vor dem Gespräch noch der Weg vom Tor der Anstalt zum*zur Gesprächspartner*in. Dort interessieren sich die Bediensteten, die die Forschenden "durch-schließen", für den Anlass des Besuches und die Thematik, die besprochen werden soll. Dies stellt Forschende konkret vor die Herausforderung, Anonymität zu wahren. Da der Begriff "radikal" – vor allem im Hinblick auf den radikalen Islamismus – im Vollzug als besondere Markierung benutzt wird, müssen Forschende sehr bedacht sein. Sie dürfen sich – wie in allen Bereichen, in denen der Zugang die Hilfe Dritter erfordert – nicht detailliert bezüglich des Interviewinteresses äußern. Umso schwieriger stellt sich dies beim Hinausbegleiten dar, da die Forschenden dann viele Informationen über die*den Gesprächspartner*in haben. Die Interaktion mit der*dem Befragten kann sehr eng sein bzw. es kann selbst in einem relativ kurzen Interview von einer bis zwei Stunden ein enges Vertrauensverhältnis und auch Redebedürfnis entstehen. Denn wenn die Erzählzwänge narrativer Interviews (SCHÜTZE 1976) erst einmal greifen, dann bieten die Gesprächspartner*innen den Forschenden einen umfassenden und tiefgehenden Einblick in ihr Leben und geben mitunter Informationen preis, die sie nicht vorhatten zu teilen (LEHMANN & LEIMBACH 2020). Anonymität ist in diesem Zusammenhang in der konkreten Interviewsituation faktisch nicht zu verwirklichen. Das gilt zwar potenziell für jede Interviewsituation, jedoch sind Gefangene dem System Strafvollzug ohne Möglichkeit des Entrinnens ausgesetzt, und so kann schon eine kleine Unbedachtheit der Forschenden, ein im Nebensatz erwähnter inhaltlicher Aspekt, das alltägliche Leben des*der Interviewpartner*in nachhaltig negativ beeinflussen: Möglicherweise führt es zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen wie etwa der Trennung von anderen Gefangenen oder dem Ausschluss von unüberwachten Gemeinschaftsveranstaltungen, weil die JVA in ihm*ihr ein Sicherheitsproblem erkennt. [11]

Dies potenziert sich, wenn die untersuchte Fragestellung vermeintlich direkte Sicherheitsinteressen der Gesellschaft berührt, da hier die Nähe zu Sicherheitsbehörden virulent wird. So hatte ein Befragter bei der Kontaktaufnahme zu Welle 2 berichtet, dass nach dem ersten Interview Staatsschutz-Mitarbeiter*innen unter expliziter Bezugnahme auf das vorangegangene Interview auf ihn zugekommen seien. Da wir keinen Kontakt zum Staatsschutz hatten, muss die Information entweder durch die Haftanstalten – sei es offiziell oder auch, indem der Gefangene selbst etwas erzählt hatte – oder durch eine andere Stelle durchgedrungen sein. [12]

Diese Momentaufnahme hebt die Probleme des fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts hervor, sollte es zu polizeilichen Ermittlungen kommen. Es ist unmöglich, Forschung im Vollzug ohne Aufmerksamkeit Dritter vorzunehmen; Sicherheitsbehörden können dies in Erfahrung bringen. Der Schritt zu einer Beschlagnahme von Interviewdaten ist damit zwar noch nicht vollzogen, jedoch müssen Forschende davon ausgehen, dass die Behörden von vorhandenen Daten in ihrer Forschungseinrichtung wissen und sich bewusst sein, dass sie in einem solchen Fall keine Schweigepflicht und somit auch kein Recht zur Zeugnisverweigerung haben. Forschende müssen daher aus ethischer und rechtlicher Sicht alles in ihrer Macht Stehende für den Datenschutz unternehmen. Schließlich birgt die Versicherheitlichung besondere Dynamiken, wie wir im folgenden Abschnitt zeigen. [13]

3. Moral Panic und die (kriminologische) Radikalisierungsforschung

In diesem Abschnitt kontextualisieren wir den Forschungszusammenhang entlang der Konzepte, die den Forschungsprozess strukturierten und uns sensibilisierten: Warum sprechen wir überhaupt von Versicherheitlichung? Warum verfolgen wir einen reflexiven Forschungsprozess, und wie lässt sich die dadurch gewonnene Erkenntnis an die Rekonstruktion der Struktureigentümlichkeiten des Forschungsgegenstandes "Radikalisierung" rückbinden? [14]

Die Sicherheitsorientierung der Radikalisierungsforschung liegt nicht zuletzt an den vielen in den vergangenen Jahren aufgelegten und – im Verhältnis zu anderen sozialwissenschaftlichen Feldern – ökonomisch umfangreich ausgestatteten Forschungsförderungsprogrammen zur Verbesserung der (zivilen) Sicherheit etwa der EUROPEAN COMMISSION (2020) oder des BMBF (2018). Die dort verortete Radikalisierungsforschung wird ganz im Sinne politischer Zielstellungen wesentlich von dem Gedanken getragen, die Gründe für Radikalisierungsprozesse zu identifizieren und selbige zu erklären. Diese sollen in der Folge verhindert bzw. ihnen soll entgegenwirkt werden. In diesem Sinne ist eine Zusammenarbeit mit Praxisakteur*innen (insbesondere aus dem Sicherheitsbereich) sowie die Erwartung, Praxisnutzen zu generieren, für diese Förderprogramme nahezu konstitutiv (siehe kritisch zur sozialwissenschaftlichen Indienstnahme für die Sicherheitsforschung: MIKO-SCHEFZIG 2019; WEHRHEIM 2018). [15]

Die zunehmende wissenschaftliche Beschäftigung mit "Radikalisierung", "Terrorismus" und "Extremismus" (COOLSAET 2019; KUNDNANI 2012) lässt sich auch als eine Abfolge erfolgreicher Problematisierungen beschreiben, die üblicherweise in einem Modus einer bedrohten (nationalen) Sicherheitsordnung erfolgt. Diese Dynamik und Sicherheitsorientierung ist an anderen Stellen als Versicherheitlichung (WEHRHEIM 2018) bezeichnet worden, die sich weniger in einer strafenden als vielmehr in einer durch Präventions- und Interventionsmaßnahmen charakterisierten sozialen Kontrolle ausdrückt. Der Begriff der Versicherheitlichung geht auf den Securitization-Ansatz (BUZAN, WAEVER & DeWILDE 1998) zurück.13) Wir verstehen Versicherheitlichung als eine interaktiv hergestellte Situation (MIKO-SCHEFZIG 2019, S.129; WEHRHEIM 2018, S.212). Ein weiterer Effekt ist der politische Anspruch an wissenschaftliche Projekte, direkte Antworten zu liefern und ausschließlich praxisrelevante Ergebnisse zu produzieren. In diesem Zusammenhang rücken Wissenschaft, Fachpraxis und Sicherheitsbehörden immer näher zusammen, was durch deren Assoziierung in Forschungsprojekten – wie auch bei RadigZ und PANDORA geschehen: bei beiden waren Landeskriminalämter bzw. der Verfassungsschutz zumindest assoziierte Partner – institutionalisiert wird. [16]

Die Sorge vor einer gefährdeten sozialen Ordnung und die ständige Problematisierung eines sozialen Phänomens durch verschiedenste Akteur*innengruppen wurde bereits in den 1970er Jahren als Moral Panic konzeptioniert (COHEN 1972; GOODE & BEN-YEHUDA 2009). Damit ist gemeint, dass soziale Gruppen als Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrgenommen und durch moralisierende und emotionalisierende Strategien (z.B. durch die Betonung des besonderen Gefährdungspotenzials) diffamiert werden. In der Aufzählung "the press; the public; agents of formal social control, or law enforcement; lawmakers and politicians; and action groups" (GOODE & BEN-YEHUDA 2009, S.23) wurden (kollektive) Akteur*innen und Institutionen benannt, die eine moralische Panik auslösen können und so soziale Probleme mitdefinieren. Insbesondere in den Medien seien dann Strategien der Übertreibung und Verzerrung, Prognosen und Symbolisierungen als Dimensionen der Moral Panic zu verzeichnen. Auch wenn in dieser Aufzählung die Wissenschaft vernachlässigt wird, ist insbesondere kriminologische Forschung14) wegen ihrer normativen Gegenstände an den Problematisierungsprozessen beteiligt (GROENEMEYER 2010, 2014). Wissenschaft kann hier insofern eine Mitproduzentin sein, als dass politische Schwerpunktsetzungen mit der Bewerbung auf Forschungsgelder verstetigt werden. Dies gilt in besonderer Weise für die Sicherheitsforschung, wo die Projektausschreibungen und Forschungsperspektiven zunehmend auf bestimmte Gruppen, also die "Folk Devils" (COHEN 1972) und deren Gefährdungspotenzial, verengt werden. STAMPNITZKY (2011) ging sogar so weit zu sagen, dass das Wissen um Terrorismus und damit auch dessen diskursive Beschaffenheit allein aus dem Zusammenwirken zwischen Politik und Wissenschaft emergiert sei. In Anbetracht der Drittmittelförderungen und der damit verbundenen Zwänge (siehe hierzu JANßEN & SCHIMANK 2021) werden Wissenschaftler*innen automatisch ein wesentlicher Teil der Situationskonstitution (STAMPNITZKY 2011). Forschungen zu Problematisierungs- und symbolisch-interaktionistischen Prozessen der Definition sozialer Abweichung (LÖSCHPER 2000) sollten deshalb auch ein kritisch-selbstreflexives Hinterfragen wissenschaftlicher Positionen und Praktiken beinhalten.15) Denn das Ringen um Deutungshoheit setzt als wissenschaftliche Dynamik einen Mechanismus frei, der dazu beiträgt, dass latente Problemlagen zu konkreten transformiert werden (BRUSTEN 1999, S.543f.). Wissenschaftler*innen sollten in situ und damit in der Gemengelage politischer Interessen und sicherheitsbehördlicher Logiken den wissenschaftlichen Erkenntnisprozess reflektieren und sich fragen, welche Rolle sie einnehmen, "wenn gesellschaftliche Verhältnisse zu interventionsbedürftigen Notlagen stilisiert werden" (LAUTMANN 2003, S.65). [17]

Kriminologische Forschung ist immer auch eine Produktionsweise von sozialen Problemen. Dabei ist zentral, dass die akademische Wissensproduktion schon durch normale Erkenntnispraktiken (siehe Abschnitt 2) und systemimmanente Zwänge (wie das Einwerben spezifisch gerahmter Drittmittelprojekte) maßgeblich zur Formung hegemonialer Deutungen beiträgt (FADIL & DE KONING 2019; SUNIER 2012). Damit befindet sich insbesondere qualitative Forschung in einer schwierigen Lage, denn in dem Moment, in dem wir entscheiden "ins Feld zu gehen", Gatekeeper auszuwählen und Interviewpartner*innen zu rekrutieren, (re-)produzieren wir durch die Orientierung an bestimmten Subjekten die Vorstellungen über eine radikalisierte und damit gefährliche Person. Die hinzukommenden Interessen von Sicherheitsbehörden an konkreten Fällen stellen Wissenschaftler*innen und besonders qualitativ (subjektorientierte) Forschende vor Probleme bezüglich Anonymität und Datensicherheit (vgl. auch EPPERT et al. 2020; MILLS, MASSOUMI & MILLER 2020). Diese Dimensionen der Versicherheitlichung und Problemdefinition werden im Folgenden entlang einer reflexiven Forschungshaltung am Beispiel ethischer Fragen veranschaulicht. [18]

4. Ethische Abwägungen

Wir diskutieren hier, inwiefern Ethik im Bereich von Sicherheitspolitik verankert ist, was sie in diesem Feld leisten kann und auch, wie sie im Forschungskontext betrachtet wird – als Orientierungsgrundlage oder als die Forschung eher behinderndes, notwendiges Übel?16) [19]

4.1 Fragen nach Vertraulichkeitszusicherung

Im Ethik-Kodex der Deutschen Gesellschaft für Soziologie und des Berufsverbandes deutscher Soziologinnen und Soziologen17) wird zumindest versucht, das Recht auf Zeugnisverweigerung für die Forschenden moralisch zu beanspruchen:

"Soziologinnen und Soziologen sollen unter Verweis auf entsprechende Regelungen für andere Professionen der Schweigepflicht unterliegen und für sich das Recht auf Zeugnisverweigerung beanspruchen, wenn zu befürchten steht, dass auf der Basis der im Rahmen soziologischer Forschung gewonnenen Informationen die Informanten irgendwelche – vorwiegend strafrechtliche – Sanktionen zu gewärtigen haben" (DGS & BDS 2014, §2, Satz 8). [20]

Dennoch besteht ein ausdrückliches Recht zur Zeugnisverweigerung nicht, auch wenn es, juristisch gesehen, eingeräumt werden sollte (siehe dazu Abschnitt 5). HOPF (2016) beschrieb u.a. die besondere Schwierigkeit bei qualitativer Sozialforschung hinsichtlich der Einhaltung der Vertraulichkeits- und Anonymitätszusicherungen, wenn bspw. über einzelne Fälle (auch unter Einhaltung der Anonymisierung) berichtet wird und wies auf eine mögliche Schädigung der Befragten hin. Dieser Schaden kann sich auf verschiedene Arten äußern und ist sehr individuell gestaltet. Bei mangelnder Sorgfalt durch die Forschenden hinsichtlich einer Anonymisierung und Pseudonymisierung können sehr persönliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, die für die betroffene Person vielfältige negative Auswirkungen haben können. Nun stellt sich aber die Frage, wie mit einer Vertraulichkeitszusage umzugehen ist, wenn Wissenschaftler*innen darüber keine Gewalt haben (z.B. weil keine rechtliche Grundlage besteht). [21]

Der ethische Diskurs im Themenfeld Sicherheitsforschung, in dem sich auch die Radikalisierungsforschung verorten lässt, ist bisher rudimentär ausgestaltet, wird aber seit jüngerer Zeit stärker geführt (MILLS et al. 2020, S.121, siehe für den deutschsprachigen Raum EPPERT et al 2020; SCHMIDT-KLEINERT 2018). Dies erscheint besonders anhand der Breite und der Vielzahl von Publikationen sowie Forschungsprojekten im Bereich der Radikalisierungsthematik erstaunlich, denn Wissenschaftler*innen stehen immer wieder beim Zugang zum Themenfeld abweichendes Verhalten und Kriminalität vor einem Dilemma: 1. Zunächst bedarf es einer Einwilligung zur Teilnahme seitens der Interviewpartner*innen. Dabei muss das Recht bestehen, die Teilnahme ohne negative Folgen zu verweigern.18) 2. Das Erfordernis der informierten Einwilligung (Informed Consent) wird dann zu einer ethischen Frage, wenn Gefangene, Aussteiger*innen oder Personen, die sich in Bewährungshilfen befinden, befragt werden, da sie sich möglicherweise unter Druck gesetzt fühlen, an der Studie teilzunehmen. Bei ihnen kann der Eindruck entstehen, dass sich eine Beteiligung am Interview positiv auf Zugeständnisse hinsichtlich einer Strafmilderung oder Entlassungsentscheidung auswirken könnte. Dies kann wiederum negative Konsequenzen für die Datenqualität und den Aussagegehalt der Daten zeitigen. M'BAYO (2014) veranschaulichte dies anhand der Teilnahme afrikanischer Migrantinnen an HIV-Studien, über die der Zugang zu Medikamenten ermöglicht worden war. Zwar handelte es sich dort um klinische Studien, die Problematik, keine Wahl zu haben, könnte sich aber auch für Radikalisierte in Gefängnissen ähnlich stellen. M'BAYO nahm an, dass auf diese Weise die Teilnahme ggf. halbherzig erfolge und die Studienergebnisse beeinflusst werden könnten; sie sprach von der "fiktiven Autonomie" (S.123) der Teilnehmenden. [22]

In unserem Forschungsfeld könnte eine Nicht-Teilnahme den Eindruck z.B. bei den JVA-Beamt*innen erwecken, nicht kooperativ zu sein. Inwiefern solche Überlegungen tatsächlich angestellt werden, lässt sich aber für Forschende nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund ist die ethische Reflexion über den Zugang und die Sicherung des Datenschutzes von besonderer Bedeutung. Hinsichtlich des Zugangs gilt dies explizit, wenn es sich um Kontexte handelt, bei denen die Zielgruppe in einem besonderen Rahmen verortet ist und die Forschenden gleichzeitig auf Zuarbeit von verschiedenen Gatekeepern angewiesen sind (siehe Abschnitt 2). Dabei muss auch vonseiten der Forschenden ein Vertrauensverhältnis zur jeweiligen Institution vorhanden sein bspw. im Kontext von JVAen hinsichtlich der Fragen: Wurden alle infrage kommenden Personen angesprochen?19) Wurde deutlich, dass die Teilnahme freiwillig ist? Was resultiert aus der jeweils gewählten Samplingstrategie mit Blick u.a. auf die Reichweite der Ergebnisse? [23]

4.2 Weitergehende Implikationen

Neben den Forschenden und den Studienteilnehmenden sind weitere eingebundene Akteur*innen zu beachten. Wissenschaft und die dazugehörigen Forschungsprojekte werden aus öffentlichen Geldern unterstützt (vgl. auch EPPERT et al. 2020). So entstehen aus politischen Prioritäten und Prozessen Forschungsfragen und Thematiken, die andere ebenso wichtige Themen verdrängen (das Themenfeld islamistischer Terrorismus wurde eine Zeit lang stark fokussiert, die Thematik anderer Extremismusformen geriet in den Hintergrund). Gleichzeitig bringt die Themensetzung und Definition eigene ethische Fragen mit sich. Dies hängt damit zusammen, dass Regierungen an drängenden politischen Fragen interessiert sind bzw. Antworten benötigen und von der Wissenschaft erwarten, in einem kurzen Zeitrahmen wissenschaftliche Erkenntnisse zu erzeugen. Dieser Zeitdruck erschwert es aber oftmals, wissenschaftliche Standards zu erfüllen (NEUMANN & KLEINMANN 2013, S.378). Gleichzeitig müssen im Feld der Radikalisierungsforschung und insbesondere im Kontext der Datenerhebung in Gefängnissen bestehende Hierarchien, Machtverhältnisse und Lebenswelten aller Akteur*innen sowie die Verortung als Wissenschaftler*in reflektiert werden (LIEBLING 2001; MIKO-SCHEFZIG & REITER 2018). Howard BECKER widmete sich bereits 1967 der Frage der Positionierung von Forschenden im Bereich abweichendes Verhalten, die seither nicht an Relevanz verloren hat. MIKO-SCHEFZIG (2019, S.51) führte das Problem der Machtstrukturen dahingehend aus, dass bei Forschenden, Beforschten und Auftraggebenden unterschiedliches Wissen, Berechtigungen und Wünsche vorlägen, die nicht gemeinsam reflektiert würden. [24]

Der reflexive Umgang mit Begrifflichkeiten, die bereits Vorannahmen und Stigmatisierungen enthalten können, bedarf insbesondere in der Sicherheitsforschung einer stärkeren Auseinandersetzung. Dabei muss die ethische Reflexion hinsichtlich des "situierten Wissens" während des Forschungsprozesses, aber auch darüber hinaus eine stärkere Rolle einnehmen (HARAWAY 1988). Dies begründet sich schon allein daraus, dass die Prozesse und Entscheidungen, die von Forschenden getroffen werden, auch weitreichende Folgen für das untersuchte Themenfeld respektive die untersuchte Personengruppe nach sich ziehen können. Ethischer Reflexion bedarf es nicht nur an bestimmten Stationen im Forschungsprozess, sondern diese muss in der Forschungskonzeption bereits angelegt sein. [25]

5. Rechtliche Abwägungen – Leitfaden für Forschende

Neben ethischen Anforderungen ist es auch von hoher Bedeutung, den rechtlichen Rahmen zu definieren und entsprechende Anforderungen zu formulieren, die über den bisherigen Datenschutz hinausgehen. Das Verhältnis von ethischen und rechtlichen Anforderungen ist komplex. Nicht alle mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbaren Formen der Datenverarbeitung sind zwangsläufig ethisch unbedenklich. Allerdings hängen die rechtlichen und ethischen Vorgaben auch miteinander zusammen. So kann beispielsweise die rechtliche Zulässigkeit einer Datenverarbeitung von einer Interessenabwägung abhängig sein, in die zuvor herausgearbeitete ethische Gesichtspunkte direkt einfließen. Umgekehrt kann auch die ethische Betrachtung rechtliche Gesichtspunkte miteinbeziehen. [26]

5.1 Sicherheitsinteressen

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ergeben sich Grenzen der Radikalisierungsforschung vor allem aus dem StGB. Dass die qualitative Radikalisierungsforschung nicht in strafbarer Weise dazu führen sollte, terroristische Vereinigungen zu unterstützen (§129a, Abs.5 StGB), dürfte allgemeinen Standards entsprechen. Auch das Verbot der Billigung schwerer Straftaten in einer Publikation (§140, Nr. 2 StGB) sollte in der Praxis nicht zu Konfliktlagen führen. Während es unwahrscheinlich erscheint, dass Forschende Straftaten ausdrücklich gutheißen, kommt es schon eher in Betracht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten von bereits begangenen oder geplanten Straftaten erfahren. Für noch nicht begangene, aber bereits geplante Straftaten ist §138 StGB einschlägig. Forschende können sich nach dieser Vorschrift wegen der Nichtanzeige einer Tat strafbar machen, sofern ihre Ausführung oder ihr Erfolg noch verhindert werden kann. Dies gilt aber nur für bestimmte in der Vorschrift konkret genannte Straftaten, die als besonders schwer und für die Allgemeinheit gefährlich gelten (so etwa Tötungsdelikte, aber auch Raub oder Hochverrat). Sollte eine Straftat allerdings bereits in der Vergangenheit begangen worden sein, besteht hingegen kein Strafbarkeitsrisiko nach §138 StGB – so etwa, wenn Forschende im Rahmen von Interviews von weit zurückliegenden Taten erfahren, die nie zur Anzeige gebracht wurden. [27]

Eine weitere rechtliche Grenze für Forschende zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann sich beim Zugang zu Gefangenen ergeben (vgl. Abschnitt 2). Grundsätzlich lässt sich jedoch aus den Regelungen des Strafvollzugsrechts (§186 Strafvollzugsgesetz [StVollzG]) folgern, dass eine Forschung im Strafvollzug – besonders zu dessen Fortentwicklung – erwünscht ist. Auch die verfassungsrechtliche Wertung der Forschungsfreiheit spricht für einen Anspruch auf Zugang zu Inhaftierten, der bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.20) Der Zugang wird daher zu Sicherheitszwecken nur ausnahmsweise verwehrt werden können. Ebenso kann auch ein verursachter Verwaltungsaufwand nicht als Grund für die Verwehrung eines Zugangs angeführt werden. [28]

5.2 Interessen des Forschungssubjekts

Der Forschung kann dann aber auch noch der Schutz von Persönlichkeitsrechten des Forschungssubjekts entgegenstehen. Hierbei ist vorrangig dessen Wille zu beachten. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten kann von Dritten nicht als rechtlicher Grund, der die Forschung ausschließt, vorgeschoben werden, wenn das Forschungssubjekt selbst Interesse daran hat, an der Forschung teilzunehmen. Dessen Interessen sind durch das Datenschutzrecht und weitere persönlichkeitsrechtliche Aspekte, die sich durch die gesamte Rechtsordnung ziehen, geschützt. [29]

5.2.1 Datenschutz

Das Datenschutzrecht zwingt Forschende, jeden Schritt ihrer Datenverarbeitungen zu rechtfertigen, um die Forschungssubjekte vor einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Daten zu schützen. Maßgeblich sind hierfür die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), die im Einzelnen durch nationale Gesetze konkretisiert werden.21) Die DSGVO ist grundsätzlich auf jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar (Art.2, Abs. 1 DSGVO). Nicht anwendbar ist die DSGVO auf Daten, die anonymisiert wurden. Eine wirksame Anonymisierung ist allerdings technisch herausfordernd, da jeder Personenbezug dauerhaft getilgt werden muss. [30]

Die Verarbeitung personenbezogener Daten lässt sich durch eine Einwilligung der Betroffenen (Art.6, Abs.1a DSGVO) oder ein berechtigtes Interesse der Forschenden (Art. 6, Abs.1a DSGVO) rechtfertigen. Die Anforderungen hieran erhöhen sich, wenn besonders schutzwürdige Daten (etwa zur religiösen Überzeugung oder Herkunft) verarbeitet werden sollen (Art.9 DSGVO). Das wird bei der Radikalisierungsforschung oftmals nicht zu vermeiden sein. [31]

Die ohnehin in vielen Fällen ethisch gebotene Einwilligung ist ein mögliches Instrument, um die notwendigen Schritte der Datenverarbeitung von der Aufnahme eines Interviews über die Transkription bis hin zur Veröffentlichung zu legitimieren. Wer mit Einwilligungen arbeitet, sollte vor Beginn der Forschung einen genauen Blick auf die strengen Voraussetzungen des Art.4, Nr.11 DSGVO werfen. Es ist namentlich eine freiwillige und informierte Einwilligung erforderlich. Die Freiwilligkeit kann durch eine ausführliche Aufklärung sichergestellt werden; das Forschungssubjekt darf keinen Zwang empfinden. Es sind möglichst konkrete Informationen über die geplante Datenverarbeitung zu erteilen. Dies umfasst auch Informationen darüber, welche weiteren Personen ggf. mit den Daten in Berührung kommen und welche Maßnahmen hierbei zum Schutz dieser getroffen werden – also etwa, wenn Dritte Interviews transkribieren und dadurch zu Auftragsverarbeitenden (Art.28 DSGVO) werden. [32]

Über der Einwilligung schwebt dazu das Damoklesschwert, dass sie jederzeit widerrufen werden kann (Art.7, Abs.3 DSGVO). Der Widerruf kann eine Datenverarbeitung nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Widerruft aber ein Forschungssubjekt die Einwilligung vor der Publikation, kann dies die Publikation verhindern. Dies gilt freilich nicht für die Publikation anonymisierter Daten, die nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen. [33]

Daher ist es ratsam, neben der Einwilligung auch andere Rechtfertigungsgründe für die Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Dabei knüpft das deutsche Recht, das zur Konkretisierung der DSGVO Anwendung findet, an die Publikation von personenbezogenen Daten sehr hohe Anforderungen, wenn diese dem Schutz von Art.9 DSGVO unterfallen. Nach §27, Abs.4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist eine Veröffentlichung ohne Einwilligung nur zulässig, wenn dies "für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist". Zwar kann für die Radikalisierungsforschung ein zeitgeschichtlicher Zusammenhang angenommen werden, dies ist aber nicht zwingend. Damit ist für die Publikation besonders schutzwürdiger Daten regelmäßig eine Einwilligung notwendig. Ist eine solche nicht zu erlangen, bleibt nur die Publikation anonymisierter Informationen. [34]

5.2.2 Schutzmechanismen im Strafprozessrecht

In der Strafprozessordnung (StPO) können Zeugnisverweigerungsrechte (§53 StPO) und Beschlagnahmeverbote (§97 StPO) die Forschungssubjekte schützen, falls es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, in das Erkenntnisse einbezogen werden sollen, die durch qualitative Forschung gewonnen wurden. Dabei sehen die Regelungen der StPO keine ausdrückliche Privilegierung von Forschenden vor, die etwa jener von Strafverteidiger*innen oder Journalist*innen entspricht. Diese Lücke ist seit langer Zeit bekannt und wird kritisiert (MEIER 2020, S.6). Fälle, in denen Strafverfolgungsbehörden versuchten, auf die Daten von Forschenden zurückzugreifen, lassen sich bis in die 1970er-Jahre zurückverfolgen. Ein Beispiel ist der oben geschilderte jüngst für Aufsehen sorgende Fall, in dem das Oberlandesgericht München die Beschlagnahme von Interviewdaten aus einem Projekt zur Radikalisierungsforschung anordnete, ohne einen besonderen Schutz vor Beschlagnahme in nennenswerter Weise zu problematisieren.22) [35]

Dabei steht hinter der Frage, ob und inwieweit Forschungsdaten von einem Zugriff der Strafverfolgung befreit werden müssen, eine komplexe Problematik, die eine sorgfältige Abwägung erfordert. Einerseits hat der Staat eine funktionierende Strafrechtspflege zu gewährleisten und muss in diesem Zusammenhang die Wahrheit ermitteln. Andererseits darf die Wahrheitsfindung nicht um jeden Preis betrieben23) und es muss unter anderem die Vertraulichkeit besonderer Kommunikationsbeziehungen beachtet werden. Zu diesen gehört beispielsweise das Verhältnis von Ärzt*in und Patient*in oder Journalist*in und Informant*in, wie sich aus §53, Abs.1, Satz 1, Nr.3 und Nr.5 StPO ergibt. [36]

Aber auch für das Verhältnis von Forschenden und Forschungssubjekten lässt sich ein solches Vertrauensverhältnis annehmen. Die Forschung wird – ähnlich wie die Presse – stark gehemmt, wenn ihre Informationsquellen nicht verlässlich geschützt werden. Der Anreiz, sich Forschenden oder Journalist*innen anzuvertrauen, sinkt dann stark. Weil Forschende ebenso wie Journalist*innen durch ihre Tätigkeiten regelmäßig Publikationen vorbereiten, kann ihr Verhältnis zu den Forschungssubjekten teilweise auch durch §§53, Abs.1. Nr. 5, 97, Abs.5 StPO geschützt werden. Denn publizierende Forschende lassen sich im Wortlaut des Gesetzes benannt als "Personen [verstehen], die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken [...] berufsmäßig mitwirken" (GLESS 2020, S.280f.; siehe auch GREITEMANN 2002, S.573ff.). [37]

Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist es überzeugend, publizierende Forschende im Sinne der vorgenannten Gesetze vor Beschlagnahmen zu schützen und ihnen ein Recht zur Zeugnisverweigerung einzuräumen. Es lässt sich über die Situation vor einer konkreten Publikation hinaus sogar ein noch weitergehender Schutz von wissenschaftlichen Vertrauensverhältnissen direkt aus der verfassungsrechtlichen Forschungsfreiheit ableiten (siehe zu dieser Möglichkeit SACHS 2020, S.268ff.). Rechtspraktisch nützt all dies aber anscheinend wenig: Das Oberlandesgericht München ging auf §53. Abs.1, Nr.5 StPO in seinem Beschluss von Januar 2020 nicht ein und nahm kein Beschlagnahmeverbot an. Dies zeigt, dass eine Klarstellung im Gesetz erforderlich ist, um das Vertrauensverhältnis von Forschenden und Forschungssubjekten zu stärken. Der Katalog der Zeugnisverweigerungsrechte in §53 StPO bedarf angesichts aktueller Entwicklungen immer wieder Aktualisierungen und sollte in diesem Punkt gestärkt werden. [38]

Schließlich ist zu beachten: Auch wenn die Rechtsprechung derzeit kein Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot zugunsten von Forschenden anerkennt, haben diese praktisch Möglichkeiten, sich gegen Beschlagnahmen zur Wehr zur setzen. Sie müssen angeordnete Beschlagnahmen zwar dulden, können dagegen aber Beschwerde einlegen. Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen gegenüber der Polizei zu treffen, aktiv Beschlagnahmen zu unterstützen oder an der Auswertung ihrer Forschungsdaten mitzuwirken. Es empfiehlt sich, an dieser Stelle rechtlichen Rat einzuholen. [39]

Die subtileren Prozesse von Stigmatisierung und Labeling, die in der Radikalisierungsforschung stattfinden können (siehe Abschnitt 2.3), adressiert das Recht nicht direkt. Beispielsweise ist die Tatsache, dass eine inhaftierte Person durch Interviewanfragen bei der Justiz den Stempel eines/einer Radikalisierten erhalten kann, nur schwer mittels datenschutzrechtlicher Prüfung in den Griff zu bekommen. Sie sollte aber bei einer Interessenabwägung in Betracht gezogen werden, sofern es für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Handlung auf eine solche ankommt. So kann eine mögliche Stigmatisierung in der rechtlichen Wertung zumindest ansatzweise Berücksichtigung finden. Als besonders gewichtig erscheint die öffentliche Stigmatisierung durch eine Publikation. Nicht nur das Datenschutzrecht erlaubt Publikationen nur unter sehr strengen Bedingungen, auch die Forschungsethik verbietet die Publikation von detaillierten Biografien oder Kontextverweisen, die eine Identifikation der Befragten ermöglichen würden. Wenn in einer Veröffentlichung in der Radikalisierungsforschung etwa Informationen über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen einer Person offenbart werden, wird dies grundsätzlich nur auf Grundlage einer freiwilligen Einwilligung in Betracht kommen.24) [40]

6. Fazit

Radikalisierungsforschende sind Teil gesellschaftlicher Prozesse (Situierung), die durch rechtliche Vorgaben (Gesetze), Definitionen (Labeling) und schwierige Feldzugänge gerahmt werden. Sie können sich nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich Teilbereiche mit partikularen Fragestellungen erforschen, sondern produzieren das Feld mit. Die Beschlagnahme von Forschungsdaten, die Anlass für diesen Beitrag war, lässt sich als Zeichen einer Versicherheitlichungsdynamik in der Auseinandersetzung mit Radikalisierung interpretieren. Dies macht aufseiten der Forschenden die kritische Reflexion der eigenen (wissenschaftlichen) Mitproduktion von Labeln und Versicherheitlichungsdiskurs erforderlich. Hierzu zählt insbesondere auch eine stetige kritische Auseinandersetzung damit, wie Wissenschaftler*innen in das Forschungsfeld involviert sind (z.B.: was geschieht beim Gang durch die JVA? Was sagen Erkenntnisse über das Feld aus?). Diese "nebenbei" erworbenen Einblicke in die Dynamik des Feldes erlauben Aussagen über dessen Struktureigentümlichkeiten. Im Artikel haben wir auf konkrete Forschungssituationen als Co-Konstitution situativer Problemdefinitionen verwiesen. Durch die ethische und rechtliche Betrachtung haben wir Ansätze geboten, wie mit der zunehmenden Versicherheitlichung konkret umzugehen ist. [41]

Das Spannungsverhältnis zwischen Situationsdefinition und Mitproduktion lässt sich aus unserer Sicht nur durch eine reflexive Forschungshaltung auflösen, bei der die eigene Rolle im Feld und davon ausgehende Implikationen für Beforschte und Feldstruktur mit bedacht werden. Diese Haltung ist vielen qualitativ-rekonstruktiven und interpretativen Methoden inhärent. Deren konsequente Umsetzung steht allerdings oft entgegen den Logiken einer anwendungsorientierten und auf Praxisnutzen angelegten Forschungsförderung, welche Zeitdruck und spezifische Outputerwartungen in Form von politischen Handlungsempfehlungen mit sich bringt. Umso wichtiger ist es, die offene Forschungshaltung in jedem Schritt einzuhalten und sich für den "Eigensinn" des Forschungsgegenstandes zu sensibilisieren. Bereits die Entwicklung einer Fragestellung erfordert einen reflexiven Umgang, weiterhin die Verwendung von Begrifflichkeiten und die (ungewollte) Einbeziehungen bzw. Involvierung von sichtbaren (z.B. JVA-Bediensteten) und unsichtbaren (z.B. Sicherheitsbehörden) Akteur*innen. Dann können für alle involvierten Akteur*innen die entsprechenden Zusicherungen greifen. Außerdem erlaubt dieser Vorrang von Ethik eine reflexive Auseinandersetzung hinsichtlich der Entwicklung von Situierung. In den Forschungsantrag sollten verschiedenste Fragen der akademischen Freiheit, gesellschaftlichen Verantwortung von Wissenschaftler*innen, aber auch von Machtstrukturen eingebunden werden (MILLS et al. 2020). [42]

Gleichzeitig müssen forschungsethische Aspekte in Antragsverfahren verankert werden, und zwar nicht nur hinsichtlich der zu untersuchenden Gruppe, sondern auch was Risiken und Belastungen für Forschende angeht (z.B. mit Blick auf mögliche Auswirkungen bei der Analyse von gewaltverherrlichendem Material oder bei etwaigen Bedrohungen gegen Wissenschaflter*innen). Der Diskurs um Ethik und Reflexivität muss in den Fokus der Forschenden gerückt und an außerhalb der Forschung stehende Akteur*innen vermittelt werden (VON UNGER 2014, S.36). Der Kontakt mit externen Institutionen beim Feldzugang kann Ergebnisse beeinflussen und das Handling von Daten und damit verbundene Zusicherungen zur Anonymität erschweren. [43]

Empirische Forschung in sicherheitsrelevanten Bereichen bewegt sich auf einem schmalen Grat zwischen Forschungsfreiheit, gesellschaftlicher Verantwortung und sozialer Macht. Die Grundlage für jede Erkenntnis ist das Vertrauensverhältnis zwischen Forschenden und Beforschten. Dieses Vertrauensverhältnis muss rechtlich abgesichert werden, um jede Art staatlicher Eingriffe zu unterbinden. Sozialforschung kann ihrem gesellschaftlichen Auftrag der Wissensproduktion in sicherheitsrelevanten Feldern nur gerecht werden, wenn Erzählungen und Informationen von Interviewpartner*innen vor Zugriffen durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschützt sind. Zwar können Gerichte schon heute ein Zeugnisverweigerungsrecht und einen Schutz vor Beschlagnahme im Hinblick auf die Vorbereitung von Publikationen herleiten. Darüber hinaus brauchen Forschende aber ein ausdrücklich gesetzlich geregeltes Zeugnisverweigerungsrecht und einen damit zusammenhängenden Schutz vor Beschlagnahmen. Nur dies kann die notwendige Rechtssicherheit schaffen, wie der geschilderte Erlanger Fall zeigt. Die Fachgesellschaften sollten dafür mit Nachdruck im politischen Feld einstehen. Bis dahin liegt es in der Verantwortung der Forschenden, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Beschlagnahme zu verhindern oder zu erschweren. [44]

Anmerkungen

1) Wir danken den beiden anonymen Gutachtenden sowie Katja MRUCK für wertvolle Hinweise zum Text. <zurück>

2) Oberlandesgericht [OLG] München, Beschluss vom 23. Januar 2020 – OGs 19/20. <zurück>

3) Aus den USA ist der Fall des Soziologen Mario BRAJUHA bekannt, der als Kellner und Koch eines Restaurants auf Long Island (New York) im Rahmen seiner Dissertation teilnehmende Beobachtungen durchführte. Zum Ende seiner Feldphase brannte das Restaurant ab. Die Polizei vermutete Brandstiftung und bat BRAJUHA, seine Feldnotizen auszuhändigen. Als er sich weigerte, wurde ihm mit Gefängnis gedroht. In der Zwischenzeit verlangten zwei Verdächtige in dem Fall ebenfalls seine Notizen für ihre Verteidigung, aber auch hier lehnte BRAJUHA ab. Die Kontroverse endete zwei Jahre später, als die Verdächtigen starben und die Staatsanwaltschaft ihre Bemühungen um die Notizen aufgab (BRAJUHA & HALLOWELL 1986). <zurück>

4) ROTH und VON UNGER (2018) warfen für den Bereich der qualitativen Sozialforschung in der FQS-Schwerpunktausgabe "Zur Forschungsethik in der qualitativen Forschung" bereits einige Fragen zu ethischen Aspekten qualitativer Forschung sowohl aus theoretischer Perspektive als auch in konkreten Forschungszusammenhängen auf. <zurück>

5) RadigZ-Teilvorhaben I: Biografie- und Netzwerkanalyse zu (De-)Radikalisierungsverläufen, Universität zu Köln; Teilvorhaben II: Ermittlung des Gefahrenpotenzials und Identifikation vulnerabler Gruppen, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.; Teilvorhaben VI: Bestandsaufnahme & Analyse bestehender Präventionsprojekte, Leibniz-Universität Hannover; PANDORA-Teilvorhaben: Rechtliche Aspekte von PANDORA, Johannes Gutenberg-Universität Mainz. <zurück>

6) Hierbei ist zu beachten, dass es sich dabei lediglich um eine Eingangsstatistik handelt. <zurück>

7) §§129a, 89a, 89b Strafgesetzbuch [StGB] bzw. §§86, 86a, 130, 130a, 131 StGB. <zurück>

8) MUCKEL (2002, §4) wies auf die Möglichkeit hin, in der totalen Institution zu "[s]ehen ohne gesehen zu werden", indem man Akten nutzt. <zurück>

9) Für Projekte, in denen lediglich in einer einzigen Anstalt geforscht werden soll, kann dort direkt angefragt werden. Alle anderen müssen vom betreffenden Justizministerium genehmigt werden. Ist die Erhebung in mehr als einem Bundesland geplant, so müssen die Forschenden den Strafvollzugsausschuss der Länder, einen Ausschuss der jährlich tagenden Justizministerkonferenz der Länder, informieren. <zurück>

10) UMAMAHESWAR (2018) beschrieb auch die Vorteile, die Interviews, für die eine Zusammenarbeit mit Gatekeepern erforderlich ist, mit sich bringen. Sie schilderte detailliert die Kontaktaufnahme in US-Gefängnissen, die ähnliche Probleme und Hindernisse wie im deutschen System aufwies. <zurück>

11) SCHMIDT (2016, S.206) erwähnte die entsprechende Formulierung für das Land Berlin, nämlich nur dann zu genehmigen, "wenn aus dem geplanten Projekt ein konkreter Nutzen für den Justizvollzug oder die Bewährungshilfe zu erwarten ist". <zurück>

12) Nicht immer sind die Personen einschlägig verurteilt gewesen, sondern wurden vermittelt, weil jeweilige JVA-Bedienstete annahmen, dass diese radikalisiert sein könnten. <zurück>

13) Der Securitization-Ansatz stammt aus Studien zur Beschreibung der internationalen Beziehungen zwischen Staaten (BUZAN et al. 1998). Dies fußte auf der Beobachtung, dass Sicherheit zu einem dominanten Thema internationaler Beziehungen wurde. MIKO-SCHEFZIG (2019, S.138) arbeitete für ihre Situationsanalyse von subjektiver Sicherheit im öffentlichen Raum heraus, dass sich das Konzept gerade für subjektzentrierte Forschungen fruchtbar machen lasse, da es sowohl interaktive als auch diskursive Konstruktionen von Sicherheit mit einbeziehe. Dieser Deutung wird hier gefolgt, da Diskurse um Sicherheit eine zentrale Bedeutung bei wissenschaftlichen Auseinandersetzungen mit Radikalisierung einnehmen. Darüber hinaus spielte Sicherheit besonders während des Feldzugangs und in der Kommunikation mit den Feldakteur*innen eine dominante Rolle, weshalb wir im Folgenden von Prozessen der Versicherheitlichung sprechen. <zurück>

14) Hierbei trägt allein schon die Rahmung, dass es sich um kriminologische Forschung handelt, zu einer normativen Setzung bei. <zurück>

15) Ein verstehender Feldzugang und eine selbst-reflexive Haltung von Forschenden sollte dabei auch die von LÖSCHPER und MEUSER (2002) angemerkte Bewusstwerdung von Erwartungshaltungen an qualitativ-forschende Kriminolog*innen übersteigen. <zurück>

16) So warf bspw. AMMICHT QUINN (2012) die Frage danach auf, ob es sich bei einer Ethik der Sicherheit um eine Fahrradbremse oder ein Navigationssystem handelt. <zurück>

17) Zur Entwicklung des Ethik-Kodex siehe auch VON UNGER (2014, S.17ff.). <zurück>

18) Dies trifft selbstverständlich grundsätzlich – unabhängig vom Forschungsfeld – zu. <zurück>

19) Es könnte damit verbunden sein, dass bestimmte Personengruppen nicht in der Datenerhebung erfasst sind und somit wichtige Erkenntnisse im "Dunkeln" verbleiben. <zurück>

20) Siehe Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 203 Register für Beschwerden in Strafsachen (StObWs) 34/20. <zurück>

21) Siehe zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben für qualitative Interviews vor Geltung der DSGVO GEBEL et al. (2015). <zurück>

22) OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Liste für einzelne richterliche Anordnungen (OGs) 19/20; siehe dazu GLESS 2020, S.277f. <zurück>

23) Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14. Juni 1960, Aktenzeichen: 1 Register für Revisionen und Vorlegungssachen (StR) 683/59. <zurück>

24) Vgl. §27, Abs.4 BDSG und entsprechende Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze. <zurück>

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Schütze, Fritz (1976). Zur Hervorlockung und Analyse von Erzählungen thematisch relevanter Geschichten im Rahmen soziologischer Feldforschung – dargestellt an einem Projekt zur Erforschung von kommunalen Machtstrukturen. In Arbeitsgruppe Bielefelder Soziologen (Hrsg.), Kommunikative Sozialforschung. Alltagswissen und Alltagshandeln. Gemeindemachtforschung, Polizei, Politische Erwachsenenbildung (S.159-260). München: Fink.

Stampnitzky, Lisa (2011). Disciplining an unruly field: Terrorism experts and theories of scientific/intellectual production. Qualitative Sociology, 34, 1-19.

Sunier, Thijl (2012). Domesticating Islam. Exploring academic knowledge production on Islam and Muslims in European societies. Ethnic and Racial Studies, 37, 1138-1155.

Umamaheswar, Janani (2018). Studying homeless and incarcerated persons: a comparative account of doing field research with hard-to-reach populations. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research, 19(3), Art. 24, http://dx.doi.org/10.17169/fqs-19.3.3053 [Zugriff: 11. Juni 2021].

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Wehrheim, Jan (2018). Kritik der Versicherheitlichung: Thesen zur (sozialwissenschaftlichen) Sicherheitsforschung. Kriminologisches Journal, 50(3), 211-221.

Zu den Autorinnen und Autoren

Nicole BÖGELEIN ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. Sie ist Soziologin und forscht zu Geldstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen, Strafvollzug und Radikalisierung. Sie ist Mitherausgeberin der Open-Access-Zeitschrift Kriminologie – Das Online-Journal | Criminology – The Online Journal.

Kontakt:

Dr. Nicole Bögelein

Universität zu Köln
Institut für Kriminologie
Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln

Tel.: +49 (0)221/470 4357
Fax: + 49 (0)221/470 5147

E-Mail: nicole.boegelein@uni-koeln.de
URL: http://www.kriminologie.uni-koeln.de/boegelein.html

 

Sebastian GOLLA ist Juniorprofessur für Kriminologie, Strafrecht und Sicherheitsforschung im digitalen Zeitalter an der Ruhr-Universität Bochum.

Kontakt:

Jun.-Prof. Dr. Sebastian Golla

Ruhr-Universität Bochum
Juristische Fakultät
Massenbergstr. 11, 44787 Bochum

E-Mail: krimistrafsicher@rub.de
URL: https://juraweb.zrs.rub.de/jpkrim

 

Lena LEHMANN ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Forschungseinheitenleiterin am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. Sie ist Pädagogin und Kriminologin und befasst sich mit Ursachen und Entwicklungen abweichenden Verhaltens.

Kontakt:

Dr. Lena Lehmann

Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.
Forschungseinheit Ursachen und Entwicklungen abweichenden Verhaltens
Lützerodestraße 9, 30161 Hannover

Tel.: +49 (0)511/34836 20

E-Mail: Lena.Lehmann@kfn.de

 

Katharina LEIMBACH ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kriminologie der Universität Tübingen. Sie ist Soziologin und hat ihre Forschungsschwerpunkte in der Soziologie sozialer Probleme und Kontrolle und in der qualitativen Sozialforschung.

Kontakt:

Katharina Leimbach

Institut für Kriminologie
Universität Tübingen
Sand 7, 72076 Tübingen

Tel.: +49 (0)7071/297 2018

E-Mail: katharina.leimbach@uni-tuebingen.de

Zitation

Bögelein, Nicole; Golla, Sebastian; Lehmann, Lena & Leimbach, Katharina (2021). Wenn die Polizei vor der Tür steht und die Interviewdaten will ... – Situierung, Ethik und Recht qualitativer Radikalisierungsforschung [44 Absätze]. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research, 22(3), Art. 3, http://dx.doi.org/10.17169/fqs-22.3.3681.

Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research (FQS)

ISSN 1438-5627

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